Rz. 1
§ 109 BetrVG regelt die Zuständigkeit der Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wirtschaftsausschuss und Unternehmer über dessen Auskunftspflicht nach § 106 BetrVG. Die Einigungsstelle entscheidet dabei über Rechtsfragen. Überprüft wird die Auskunftspflicht des Unternehmers im konkreten Fall (BAG, Beschluss v. 17.9.1991, 1 ABR 74/90[1]). Dagegen ist die grundsätzliche Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt eine wirtschaftliche Angelegenheit i. S. d. § 106 Abs. 3 BetrVG darstellt, von den Gerichten für Arbeitssachen zu klären (BAG, Beschluss v. 17.9.1991, 1 ABR 74/90[2]). Sinn des Einigungsstellenverfahrens ist es, eine der internsten Angelegenheiten der Unternehmensleitung zunächst einer unternehmensinternen Regelung zuzuführen.[3]
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