Maren Rixen, Dieter Gerhard †
Rz. 2
Das in § 109 BetrVG normierte Konfliktlösungsverfahren ist für Auseinandersetzungen über Grund, Umfang und Modalitäten der Unterrichtungs- und Vorlagepflicht des Unternehmers nach § 106 Abs. 2 BetrVG vorgesehen. Die Vorschrift begründet eine gesetzliche Primärzuständigkeit der Einigungsstelle; bei Konflikten über ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses soll das Einigungsstellenverfahren als vorgeschaltetes Verfahren den Betriebsparteien die Möglichkeit einer raschen Einigung auf betrieblicher Ebene eröffnen.
Ein Vorgehen nach § 109 BetrVG setzt voraus, dass der Unternehmer die Auskunft auf ein ausdrückliches Verlangen des Wirtschaftsausschusses oder des nach § 107 Abs. 3 BetrVG gebildeten Ausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt oder keine oder unvollständige Unterlagen vorgelegt hat. Durch das konkrete Auskunftsverlangen wird der Zuständigkeitsrahmen der Einigungsstelle abgedeckt. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer die Auskunft unter Berufung auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verweigert oder Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt hat (BAG, Beschluss v. 11.7.2000, 1 ABR 43/99).
Rz. 3
Die Einigungsstelle entscheidet nach § 109 BetrVG über die Auskunftspflicht des Arbeitgebers im konkreten Fall. Voraussetzung ist ein ausdrückliches, an den Arbeitgeber gerichtetes Verlangen des Wirtschaftsausschusses auf Auskunftserteilung über wirtschaftliche Fragen gemäß § 106 BetrVG, d. h. auf Erteilung einer konkret verlangten Auskunft.
Nur ein Verlangen, das hinreichend bestimmt auf die Erteilung einer Auskunft, die Vorlage bestimmter Unterlagen, deren jeweilige Zeitpunkte oder deren sonstige Modalitäten gerichtet ist, vermag die Zuständigkeit der Einigungsstelle zu begründen. Ausschließlich auf der Grundlage konkreter Vorgaben kann die Einigungsstelle beurteilen, über welche Konflikte der Betriebsparteien – und damit welche Rechtsfragen – sie zu befinden hat.
Ein Antrag des Betriebsrats auf Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses unter Vorlage von Unterlagen" ist somit mangels Bestimmtheit abzuweisen, wenn nicht hinreichend konkret angegeben wird, über welche Gegenstände in der Einigungsstelle verhandelt werden soll (LAG Hamm, Beschluss v. 14.9.2009, 13 TaBV 74/09).
Rz. 4
Die Frage, ob ein Wirtschaftsausschuss für den gemeinsamen Betrieb zweier Unternehmen zu bestellen ist, oder bereits wirksam in der Vergangenheit bestellt worden ist, kann nicht im Rahmen eines Verfahrens nach § 109 BetrVG i. V. m. § 98 ArbGG geklärt werden. Der Streit über die Errichtung des Wirtschaftsausschusses bleibt dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG vorbehalten (LAG Niedersachsen, Beschluss v. 19.2.2013, 1 TaBV 155/12).
Rz. 5
Die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG ist offensichtlich unzuständig, wenn mangels konkretem Auskunftsverlangen nicht feststellbar ist, ob überhaupt eine Meinungsverschiedenheit über die Auskunftsverpflichtung gegeben ist (LAG Köln, Beschluss v. 2.3.2009, 2 TaBV 111/08).