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Die Mitbestimmungsrechte bestehen nur, wenn ein Betriebsrat existiert. Die Existenz eines Gesamtbetriebsrats reicht für betriebsratslose Betriebe nicht. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber sich entschließt, die Betriebsänderung durchzuführen. Wurde mit der Betriebsänderung bereits begonnen, als der Betriebsrat noch nicht bestand, hat der neu gewählte Betriebsrat keine Beteiligungsrechte hinsichtlich der Betriebsänderung. Beteiligungsrechte des Betriebsrats und damit verbunden die Verpflichtung des Arbeitgebers, ihn zu beteiligen, entstehen in dem Moment, in dem sich derjenige Tatbestand verwirklicht, an den das jeweilige Recht anknüpft. Dies ist bei den Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats nach §§ 111 ff. BetrVG die beabsichtigte und damit noch in der Zukunft liegende Betriebsänderung. Sie bildet sowohl bei einem Interessenausgleich als auch – bezogen auf ihre Folgen – bei einem Sozialplan den Gegenstand der Mitbestimmung. Die Beteiligung des Betriebsrats soll grundsätzlich stattfinden, bevor die Betriebsänderung durchgeführt ist. Daher kann ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auf Abschluss eines Sozialplans nicht mehr entstehen, wenn dieser zu dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber mit der Umsetzung der Betriebsänderung begonnen hat, noch nicht gebildet war.
Wird ein Betriebsrat erst während der Durchführung einer Betriebsänderung gewählt, so kann er nicht mehr die Aufstellung eines Sozialplans verlangen, selbst dann, wenn der Unternehmer im Zeitpunkt seines Entschlusses wusste, dass im Betrieb ein Betriebsrat gewählt wird. Ebenso wenig ist er nicht verpflichtet, mit der Betriebsänderung zu warten, bis sich ein Betriebsrat gebildet hat. Hingegen ist der Betriebsrat nach §§ 111 ff. zu beteiligen, wenn er noch während des Planungsstadiums gewählt wird und der Unternehmer noch nicht mit der Durchführung der Betriebsänderung begonnen hat. Besteht ein Betriebsrat nur im Wege eines Übergangsmandats nach § 21a BetrVG weiter, handelt es sich dennoch um ein Vollmandat, sodass die § 111 ff. BetrVG Anwendung finden. Ist bei einer Betriebsänderung ausnahmsweise die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gegeben (§ 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), erstreckt sie sich auch auf betriebsratslose Betriebe. Beteiligt der Unternehmer in einem solchen Fall nicht den originär zuständigen Gesamtbetriebsrat, sondern die Einzelbetriebsräte, so genügt er der Beteiligungspflicht aus §§ 111 f. BetrVG nicht, sodass sich sämtliche und damit auch die in einem von der Betriebsänderung betroffenen betriebsratslosen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer auf § 113 Abs. 3 BetrVG berufen können.
Endet die Amtszeit des Betriebsrats noch vor Abschluss der Verhandlungen nach § 111 ff. BetrVG und wird kein neuer Betriebsrat gewählt, ist die Beteiligung damit beendet. Es gibt dann keinen Interessenausgleich und Sozialplan.