Rz. 174

Die gemäß § 112 Abs. 5 BetrVG geltenden Ermessensgrenzen für den Spruch der Einigungsstelle gelten grundsätzlich auch in der Insolvenz, allerdings modifiziert.

So kommt es auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit der im Sozialplan vorgesehenen Maßnahmen für das Unternehmen nicht mehr an. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Abschluss eines Insolvenzplans und die Fortführung des Unternehmensträgers beabsichtigt ist.[1] Soll das Unternehmen dagegen zerschlagen oder liquidiert werden, treten an die Stelle der Interessen des Unternehmens die der Insolvenzgläubiger; im Falle der Zerschlagung und Abwicklung treten die Interessen der Arbeitnehmer mit den Interessen der Insolvenzgläubiger in Konkurrenz; deshalb ist bei der vorzunehmenden Abwägung ausschließlich auf ihre Interessen (das der Insolvenzgläubiger), nicht aber auf die Interessen des Unternehmens abzustellen.

[1] Richardi, Anhang zu § 113 Anm. 4.

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