Rz. 4
§ 121 Abs. 1 BetrVG zählt die Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers, deren Verletzung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, abschließend auf. Eine Verletzung dieser Pflichten kann neben einer Ordnungswidrigkeit auch eine Straftat gemäß § 119 Abs. 1 BetrVG sein, sofern die Pflichtverletzung zu einer Behinderung oder Störung der Überwachungstätigkeit des BR führt.
2.1 Voraussetzungen
Rz. 5
Es muss eine Verletzung der in § 121 Abs. 1 BetrVG ausdrücklich genannten Informationspflichten vorliegen. Diese sind:
Rz. 6
Ein ordnungswidriges Handeln ist gegeben, wenn die oben genannten Informationen gar nicht, unvollständig, wahrheitswidrig oder verspätet erteilt werden.
Rz. 7
Als Täter für eine Ordnungswidrigkeit kommt nur der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragten Personen (§ 9 Abs. 2 OWiG) in Betracht. Möglicher Täter bei einem Einzelunternehmen ist somit der Inhaber des Unternehmens, bei Personengesellschaften jeder vertretungsberechtigte Gesellschafter (§ 9 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG), bei juristischen Personen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG), bei Aktiengesellschaften also die Vorstandsmitglieder und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer. Außerdem kommen nach § 9 Abs. 2 OWiG alle Personen als Täter in Betracht, die vom Arbeitgeber oder Unternehmer beauftragt sind, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten oder ausdrücklich beauftragt wurden, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die an sich dem Arbeitgeber obliegen. Hierzu können z. B. Betriebsleiter gehören.
Rz. 8
Grundsätzlich kann die Verletzung einer Aufklärungs- oder Auskunftspflicht nach § 121 BetrVG nur mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Ausreichend ist dabei bedingter Vorsatz, d. h. der Täter muss die Pflichtverletzung zumindest billigend in Kauf nehmen. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, einzelne Informationspflichten nicht gekannt zu haben. Der versuchte Verstoß gegen eine der in Abs. 1 genannten Informationspflichten ist keine Ordnungswidrigkeit (§ 13 Abs. 2 OWiG).
Rz. 9
Neben der vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungs- und Auskunftspflichten kommt für den Arbeitgeber bzw. Unternehmer nach § 130 OWiG auch eine Ahndung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Unterlassung von Aufsichtsmaßnahmen in Betracht. Voraussetzung ist, dass die Aufsichtsmaßnahmen erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen die in § 121 BetrVG angeführten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten zu verhindern. Dabei gehören zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen auch die Bestellung sowie die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Aufsichtspersonen. Dem Arbeitgeber und Unternehmer gleichgestellt sind nach § 130 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 9 Abs. 1 OWiG die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person sowie die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft.