Rz. 10

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG sind Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde von Amts wegen zu verfolgen. Eine Anzeige setzt die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG deshalb nicht voraus. Dennoch kommt in der Praxis ein Verfahren nach § 121 BetrVG in aller Regel nur in Gang, wenn eine Anzeige erstattet wird.

3.1 Anzeige

 

Rz. 11

Zur Erstattung einer Anzeige ist der Betriebsrat oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft berechtigt. Die Anzeige ist bei der zuständigen Verfolgungsbehörde zu erstatten (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 158 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich sind nach der Regelung in § 36 Abs. 1 Nr. 2a OWiG die jeweiligen Arbeitsminister in den einzelnen Bundesländern für die Verfolgung zuständig. § 36 Abs. 2 OWiG erlaubt es den Ländern jedoch, hiervon abweichende Regelungen zu treffen, was vielfach auch geschehen ist[1].

Die Anzeige muss nicht notwendig bei der zuständigen Landesbehörde erstattet werden, sondern kann auch gegenüber der Polizei erfolgen, die diese dann weiterzuleiten hat.

Wird das Verfahren eingestellt, ist dies grundsätzlich dem Anzeigenden gemäß § 171 StPO i. V. m. § 46 OWiG mitzuteilen.

 

Rz. 12

Ordnungswidrigkeiten verjähren zwei Jahre nach Begehung der Handlung, § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG. Gegen einen Bußgeldbescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde, die ihn erlassen hat, Einspruch eingelegt werden, § 67 OWiG. Über diesen entscheidet gemäß § 68 OWiG das Amtsgericht.

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt gemäß § 47 Abs. 1 OWiG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.

[1] S. dazu Fitting, § 121 Rz. 7 m. w. N.

3.2 Geldbuße

 

Rz. 13

Gemäß § 121 Abs. 2 BetrVG darf die Geldbuße, die verhängt werden kann, 10.000 EUR nicht überschreiten. Sie muss auf der anderen Seite mindestens 5 EUR betragen, § 17 Abs. 1 OWiG. Gemäß § 17 Abs. 3, 4 OWiG sind bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, die Schwere des Vorwurfs und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Stellt die Verletzung der Informationspflicht nach § 121 gleichzeitig eine Straftat dar (insbesondere nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG), darf gemäß § 21 OWiG eine Geldbuße nur dann verhängt werden, wenn keine Bestrafung erfolgt. Die Verhängung einer Geldbuße und einer Geldstrafe für ein und dieselbe Tat ist nicht zulässig.

 

Rz. 14

Bei juristischen Personen oder bei Personenvereinigungen kann die Geldbuße nicht nur gegen Organmitglieder und vertretungsberechtigte Gesellschafter, sondern gemäß § 30 Abs. 4 OWiG ggf. auch gegen die juristische Person oder Personenvereinigung selbst verhängt werden.

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