Rz. 24

Hier ist der Fall angesprochen, dass das Gericht durch Beschluss gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG den Betriebsrat wegen grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten auflöst. Mit der Rechtskraft des Beschlusses ist das Betriebsratsamt beendet. Es ist ein neuer Betriebsrat zu wählen. Gemäß § 23 Nr. 2 BetrVG erfolgt die Bestellung des Wahlvorstandes für diese Neuwahl durch das Arbeitsgericht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?