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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen

Gabriele Heise
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet in § 13 BetrVG zwischen regelmäßigen und außerordentlichen Betriebsratswahlen. Bei den regelmäßigen (turnusmäßigen) Wahlen ist der Zeitraum, in dem die Stimmabgabe stattzufinden hat, gesetzlich festgelegt. Eine außerordentliche Betriebsratswahl findet dagegen nur (und immer dann) statt, wenn ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. .

 

Rz. 2

Die Vorschrift des § 13 BetrVG ist zwingend. Zu zulässigen Abweichungen nach § 3 Abs. 1 BetrVG, siehe die Kommentierung dort.

2 Regelmäßige Betriebsratswahlen

 

Rz. 3

Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG). Dieser 4-Jahres-Rhythmus führt nach den nächsten turnusmäßigen Betriebsratswahlen im Jahr 2026 zu weiteren Wahljahren in den Jahren 2030, 2034 usw. Der gesetzlich festgelegte Zeitraum (zwischen dem 1. März und dem 31. Mai) bezieht sich auf den Wahltag, fixiert also den Tag (oder die Tage) der Stimmabgabe. Er gilt mithin nur für den Wahlakt selbst. Die Wahlvorbereitungen, insbesondere die Bestimmung des Wahlvorstands und dessen erste Maßnahmen zur Einleitung der Wahl, können bereits vor dem 1. März erfolgen. Entscheidend für die genaue Bestimmung des Zeitplans ist der Termin, an dem die Amtszeit des alten Betriebsrats endet. Spätestens 10 Wochen vor diesem Datum hat der Betriebsrat den Wahlvorstand zu bestellen. Diesem obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, die Wahl so rechtzeitig einzuleiten und durchzuführen, dass der neu gewählte Betriebsrat sein Amt direkt mit Ablauf der Amtszeit des bestehenden Betriebsrats antreten kann.

 

Rz. 4

Wird die Wahl sehr spät eingeleitet und findet deshalb der Wahltag nach dem 31. Mai statt, ist die Wahl trotz des Gesetzesverstoßes in aller Regel wi...

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Betriebsverfassungsgesetz / § 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
Betriebsverfassungsgesetz / § 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen

  (1) 1Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. 2Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.  (2) Außerhalb dieser Zeit ist der ...

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