1 Allgemeines
Rz. 1
Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet in § 13 BetrVG zwischen regelmäßigen und außerordentlichen Betriebsratswahlen. Bei den regelmäßigen (turnusmäßigen) Wahlen ist der Zeitraum, in dem die Stimmabgabe stattzufinden hat, gesetzlich festgelegt, während eine außerordentliche Betriebsratswahl nur (und immer) dann stattfindet, wenn ganz bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Rz. 2
Die Vorschrift des § 13 BetrVG ist zwingend. Inwieweit im Rahmen einer Regelung nach § 3 Abs. 1 BetrVG Abweichungen möglich sind, ist der Kommentierung dort zu entnehmen.
2 Regelmäßige Betriebsratswahlen
Rz. 3
Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG). Dieser 4-Jahres-Rhythmus führt nach den letzten turnusmäßigen Betriebsratswahlen im Jahr 2026 zu weiteren Wahljahren in den Jahren 2030, 2034 usw. Der gesetzlich festgelegte Zeitraum (zwischen dem 1. März und dem 31. Mai) bezieht sich auf den Wahltag, fixiert also den Tag (oder die Tage) der Stimmabgabe. Er gilt also nur für den Wahlakt selbst. Die Wahlvorbereitungen, insbesondere die Bestimmung des Wahlvorstands und dessen erste Maßnahmen zur Einleitung der Wahl, können bereits vor dem 1. März erfolgen. Entscheidend für die genaue Bestimmung des Zeitplans ist der Termin, an dem die Amtszeit des alten Betriebsrats endet. Spätestens zehn Wochen vor diesem Datum hat der Betriebsrat den Wahlvorstand zu bestellen. Diesem obliegt sodann die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, die Wahl so rechtzeitig einzuleiten und durchzuführen, dass der neu gewählte Betriebsrat sein Amt direkt mit Ablauf der Amtszeit des bestehenden Betriebsrats antreten kann.
Rz. 4
Wird die Wahl sehr spät eingeleitet und findet infolgedessen der Wahltag nach dem 31. Mai statt, kann die Wahl trotz des Gesetzesverstoßes in aller Regel als wirksam angesehen werden. Nach § 13 Abs. 2 Ziff. 6 BetrVG kann nämlich außerhalb des genannten Zeitraums ein Betriebsrat gewählt werden, wenn im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht. Dies ist nach dem 31. Mai aber regelmäßig der Fall, da nach § 21 Satz 3 BetrVG mit dem Ablauf dieses Termins die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats spätestens endet. Aus der ursprünglich geplanten regelmäßigen Betriebsratswahl wird so eine zulässige außerordentliche Betriebsratswahl.
Rz. 5
Demgegenüber ist eine regelmäßige Betriebsratswahl, bei der der Tag der Stimmabgabe vor dem 1. März des regelmäßigen Wahljahres liegt, in aller Regel nichtig (BAG, Beschluss v. 11.4.1978, 6 ABR 22/77). Es liegt ein grober und offensichtlicher Verstoß gegen die wesentlichen Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts vor. Zu prüfen ist allerdings, ob für die Wahl die Voraussetzungen für eine außerordentliche Betriebsratswahl nach § 13 Abs. 2 BetrVG in Betracht kommen. Lagen die Voraussetzungen einer der dort genannten Fälle vor, so ist die Wahl wirksam. Kam eine dieser Varianten wenigstens ernsthaft in Betracht, scheidet eine Nichtigkeit aus (Neuwahlen nach § 21a BetrVG wegen Untergangs eines Betriebs). Die Wahl ist dann u. U. aber anfechtbar.
Rz. 6
§ 13 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und § 5 Abs. 1 Satz 2 SprAuG bestimmen, dass die regelmäßigen Betriebsratswahlen zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten sind. Dazu sieht § 18a BetrVG ein bestimmtes Verfahren für die Bestimmung der leitenden Angestellten vor. Es ist grundsätzlich verbindlich für die anstehenden Wahlen. Unter "Einleitung" ist der Erlass des Wahlausschreibens durch den Wahlvorstand zu verstehen. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 WO BetrVG. Der jeweilige weitere Ablauf der Wahl kann zeitlich wieder auseinander fallen. So können beispielsweise für die Betriebsratswahl und die Sprecherausschusswahl verschiedene Wahltage bestimmt werden. Sinn und Zweck der zeitgleichen Einleitung ist, dass die Einordnung der Arbeitnehmer zur Gruppe der leitenden Angestellten zu einem bestimmten Zeitpunkt eindeutig festgestellt werden soll.
Rz. 7
Die zeitgleiche Einleitung der Wahlen ist eine Rechtspflicht der jeweiligen Wahlvorstände und kann vom Arbeitgeber – ggf. durch einstweilige Verfügung – dahingehend gesichert werden, dass das Arbeitsgericht den Tag der Einleitung der Wahl für die Wahlvorstände verbindlich festlegt. Ein Verstoß gegen die Pflicht berührt andererseits aber nicht die Wirksamkeit der Wahl und begründet nicht deren Anfechtbarkeit. Die Pflicht zur zeitgleichen Einleitung der Wahl besteht nur für die regelmäßigen Wahlen von Betriebsrat und Sprecherausschuss. Bei außerordentlichen Betriebsratswahlen können die Wahlvorstände gleichzeitig einleiten, müssen dies aber nicht. Die gesetzliche Verpflichtung des § 13 Abs. 1 Satz 2 BetrVG bezieht sich nur auf die zeitgleiche Einleitung der Wahl. Das weitere Wahlverfahren muss dagegen nicht abgestimmt werden. Die Wahl von Betriebsrat und Sprecherausschuss braucht nicht am selben Tag durchgeführt zu werden.
3 Außerordentliche Betriebsratswahlen
Rz. 8
Unter bestimmten Voraussetzungen können außerhalb ...