Rz. 3

Der Betriebsrat wird durch Wahl gebildet. Diese Wahl folgt den grundlegenden demokratischen Regeln. Es besteht deshalb keine Wahlpflicht. Die Teilnahme aller Arbeitnehmer ist freiwillig. Die zwei wichtigsten Wahlrechtsgrundsätze sind in § 14 Abs. 1 BetrVG festgeschrieben, die Grundsätze der geheimen und der unmittelbaren Wahl.

2.1 Geheime Wahl

 

Rz. 4

Die Betriebsratswahl hat geheim stattzufinden. Damit ist eine öffentliche Abstimmung ebenso unzulässig wie die Wahl ohne vorgedruckte Stimmzettel, die zu individuellen Stimmabgaben zwingt. Der Wahlvorstand hat ferner geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Geheimhaltung der eigentlichen Wahl und insbesondere das unbeobachtete Kennzeichnen des Stimmzettels zu ermöglichen (z. B. Sichtschutz). Der Wahlvorstand muss indes nicht jede theoretische, aber fernliegende und unwahrscheinliche Gelegenheit zur Beobachtung ausschließen (LAG München, Beschluss v. 10.1.2019, 4 TaBV 63/19). Behinderte Personen, die einen Stimmzettel nicht alleine ausfüllen können, dürfen eine Vertrauensperson bei der Wahl hinzuziehen, ohne dass gegen den Grundsatz der geheimen Wahl verstoßen würde. Mit Rücksicht auf das Wahlgeheimnis dürfen schließlich die Wahlurnen erst nach völliger Beendigung der Stimmabgabe geöffnet und die Stimmen ausgezählt werden.

Ein Verstoß gegen das Wahlgeheimnis kann die Anfechtbarkeit der Wahl begründen. Insbesondere ist eine spätere Nachforschung über die Wahlhandlung durch Befragung der Wähler unzulässig, selbst wenn sie "freiwillig" durchgeführt wird. Geschieht dies z. B., um Differenzen zwischen der Zahl der Stimmzettel und der Zahl der auf der Wählerliste vermerkten Wähler aufzuklären, so liegt hierin ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 WO BetrVG, der zur Anfechtbarkeit der Wahl berechtigt (BAG, Beschluss v. 12.6.2013, 7 ABR 77/11).

2.2 Unmittelbare Wahl

 

Rz. 5

Die Betriebsratswahl ist als unmittelbare Wahl eine persönliche Wahl. Das heißt, jeder Wahlberechtigte muss seine Stimme selbst abgeben. Eine Vertretung bei der Abstimmung ist unzulässig.

2.3 Allgemeine und gleiche Wahl

 

Rz. 6

§ 14 Abs. 1 BetrVG schreibt die Grundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl nicht fest. Dennoch ergeben sich diese beiden Grundsätze aus den allgemeinen Grundregeln für demokratische Wahlen (vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG). Diese Grundsätze besagen zunächst, dass jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer sein Wahlrecht formal in gleicher Weise ausüben können muss. Sie besagen ferner, dass der Betriebsrat einheitlich für den Betrieb gewählt werden muss. Eine Aufteilung des Betriebes in Wahlkreise ist unzulässig.[1]

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