2.1 Zeitpunkt der Bestellung
Rz. 2
Der Betriebsrat hat den Wahlvorstand einschließlich des Vorsitzenden nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner eigenen Amtszeit zu bestellen. Die Frist ist eine Mindestfrist. Unter Umständen kann eine frühere Bestellung angezeigt sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Sprecherausschuss oder ein Unternehmenssprecherausschuss gewählt wird und beide Wahltermine wegen des Zuordnungsverfahrens nach § 18a BetrVG tunlichst zu koordinieren sind. Auf der anderen Seite verbietet § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aber auch nicht eine spätere Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat. Unterlässt der Betriebsrat eine fristgemäße Bestellung des Wahlvorstands, so kann er immer noch bis zur Rechtskraft einer arbeitsgerichtlichen Bestellung des Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 BetrVG oder bis zur Bestellung durch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat nach § 16 Abs. 3 BetrVG seinerseits einen Wahlvorstand bestellen.
Rz. 3
In Ausnahmefällen ist es dem Betriebsrat ohnehin nicht möglich, die Zehnwochenfrist einzuhalten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Amtszeit des Betriebsrats nach § 13 Abs. 2 BetrVG i. V. m. § 21 BetrVG vorzeitig endet. In diesem Fall hat der Betriebsrat unverzüglich den Wahlvorstand zu bestellen. Für den Fall der Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben oder Betriebsteilen ist die Pflicht des Betriebsrats zur unverzüglichen Bestellung des Wahlvorstands während seines Übergangsmandats in § 21a Abs. 1 Satz 2 BetrVG ausdrücklich angeordnet.
Ein Betriebsübergang oder auch die Beendigung eines Gemeinschaftsbetriebs (unter Anfall des Betriebs an eines der vormaligen Trägerunternehmen) führen nicht zu der Beendigung der Amtszeit eines Wahlvorstands.
2.2 Mitgliederzahl
Rz. 4
Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus 3 Mitgliedern. § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterscheidet dabei nicht nach der Betriebsgröße. Unabhängig davon, ob der Betriebsrat später aus einem oder jeder anderen Zahl an Betriebsratsmitgliedern besteht, hat der Wahlvorstand grundsätzlich 3 Mitglieder. § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gestattet eine Vergrößerung des Wahlvorstands, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, ist arbeitsgerichtlich nachprüfbar. Der Betriebsrat muss die Vergrößerung explizit beschließen. Meist wird allerdings in einem Beschluss, mit dem ein größerer Wahlvorstand bestellt wird, auch ein Beschluss über die Vergrößerung selbst liegen.
Die Größe des Betriebs spielt bei der Erforderlichkeit angesichts der starren Festlegung des Gesetzes auf 3 Mitglieder des Wahlvorstands unabhängig von der Betriebsgröße eine untergeordnete Rolle. Bei Großbetrieben mit mehreren Wahllokalen kann jedoch schon aus diesem Grund ein größerer Wahlvorstand erforderlich sein. Weitere Beurteilungsmomente sind die Gliederung des Betriebs in Betriebsabteilungen, der Arbeitsrhythmus einschließlich der Zahl der Schichten, die räumliche Entfernung der Betriebsteile sowie eine anderweitige organisatorische Zusammenfassung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nach § 3 BetrVG. Es genügt jedoch nicht ein vermeintliches Erfordernis, dass alle Betriebsabteilungen im Wahlvorstand vertreten sein sollen. Hinsichtlich der Erforderlichkeit ist ferner zu berücksichtigen, dass der Wahlvorstand zu seiner Unterstützung Wahlhelfer hinzuziehen kann.
Lediglich wenn hiervon Gebrauch gemacht wird und dies zur Wahrung der Aufgaben nach § 12 Abs. 2 WO BetrVG genügt, wird eine Erhöhung der Zahl der Wahlvorstandsmitglieder durch den Betriebsrat nicht erforderlich sein.
Stellt sich im Verlauf der Wahlvorbereitung heraus, dass ein größerer Wahlvorstand erforderlich ist als ursprünglich bestellt, kann der Betriebsrat auch nachträglich eine Vergrößerung beschließen, diese darf aber nicht nur zeitweilig, beispielsweise befristet auf den Wahltag oder die Wahltage beschlossen werden.
In jedem Fall muss der Wahlvorstand aus einer ungeraden Mitgliederzahl bestehen.
2.3 Zusammensetzung des Wahlvorstands
Rz. 5
Der Wahlvorstand kann sich aus stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern zusammensetzen. Nicht stimmberechtigte Mitglieder sind von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zusätzlich in den Wahlvorstand entsendete Mitglieder. Die stimmberechtigten Mitglieder sind die nach Rz. 4 vom Betriebsrat bestellten Mitglieder des Wahlvorstands. Sie müssen wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs sein.