Rz. 15

Jede Gewerkschaft kann einen Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden. Erste Voraussetzung ist, dass die Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist, also mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs Gewerkschaftsmitglied ist. Voraussetzung ist ferner, dass nicht bereits ein stimmberechtigtes ordentliches Wahlvorstandsmitglied der Gewerkschaft angehört. Die Gewerkschaft muss die Voraussetzungen auf Verlangen dem Wahlvorstand nachweisen.

 

Rz. 16

Besteht das Entsenderecht, so kann die Gewerkschaft nur einen betriebsangehörigen Beauftragten in den Wahlvorstand entsenden. Betriebsfremde kann die Gewerkschaft nicht entsenden. Auf der anderen Seite muss der betriebsangehörige Beauftragte nicht zwingend Mitglied der Gewerkschaft sein.

Jede Gewerkschaft kann nur ein zusätzliches Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, nicht mehrere. Ersatzmitglieder für den Gewerkschaftsbeauftragten können sie nicht bestellen.[1]

 

Rz. 17

Der von der Gewerkschaft entsandte Beauftragte wird Mitglied des Wahlvorstands. Er hat dieselben Rechte und Pflichten wie die anderen Mitglieder des Wahlvorstands mit Ausnahme des Stimmrechts. Der Gewerkschaftsbeauftragte darf daher an den Beratungen des Wahlvorstands teilnehmen. Ihm ist es nur untersagt, an Abstimmungen mitzuwirken.

[1] Nicolai in Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose, BetrVG, § 16 Rz. 29; Fitting, § 16 BetrVG Rz. 51.

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