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§ 17 BetrVG regelt die Bestellung des Wahlvorstands in den Fällen, in denen in einem betriebsratsfähigen Betrieb kein Betriebsrat existiert. § 17 BetrVG findet sowohl Anwendung, wenn noch nie ein Betriebsrat bestanden hat als auch wenn die Amtszeit eines früheren Betriebsrates bereits abgelaufen ist, ohne dass ein neuer Betriebsrat gewählt worden ist oder die Betriebsratswahl zumindest eingeleitet wurde. Auch bei Neuwahlen nach rechtskräftiger Anfechtung oder Nichtigerklärung einer vorangegangenen Betriebsrats richtet sich die Bestellung eines neuen Wahlvorstands nach § 17 BetrVG.

Eine erste Sonderregelung enthält § 17a BetrVG. Diese Bestimmung enthält Sondervorschriften für die Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG. Ferner enthält § 18 Abs. 1 BetrVG eine abschließende Sonderregelung für den Fall, dass ein Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, er kann dann ausschließlich auf Antrag durch das Arbeitsgericht ersetzt werden.

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