5.1 Status des Arbeitnehmers
Rz. 27
Die Zuordnung eines Arbeitnehmers im Zuordnungsverfahren nach § 18a BetrVG legt für die eingeleiteten Wahlen zum Betriebsrat und Sprecherausschuss bindend fest, ob der Arbeitnehmer für die Betriebsratswahl oder für die Wahl des Sprecherausschusses wahlberechtigt und wählbar ist. Darüber hinausgehende Bindungswirkung entfaltet die Zuordnung allerdings nicht. Sie bindet nicht für Aufsichtsratswahlen und auch nicht für Streitigkeiten des betroffenen Mitarbeiters über den Inhalt seines Arbeitsverhältnisses oder die Beendigung, einschließlich der Beteiligung der Arbeitnehmervertretung hieran.
Rz. 28
Auch während des Zuordnungsverfahrens ist eine gerichtliche Klärung der Zuordnung des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen. Dies wird ausdrücklich durch § 18a Abs. 5 Satz 1 BetrVG bestätigt. Vor und während des Wahlverfahrens und auch des Zuordnungsverfahrens können daher Arbeitgeber, Betriebsrat, Sprecherausschuss und betroffene Arbeitnehmer den Status gerichtlich klären lassen. Die gerichtliche Entscheidung bindet dann auch im Zuordnungsverfahren nach § 18a BetrVG. Ob auch die im Zuordnungsverfahren nicht beteiligten Gewerkschaften antragsberechtigt sind, ist zweifelhaft. Die herrschende Meinung.
5.2 Streitigkeiten über das Zuordnungsverfahren
Rz. 29
Soweit es nicht um eine Wahlanfechtung wegen der Zuordnung von Arbeitnehmern nach § 18a BetrVG oder um die Wahlanfechtung geht, sind andere Streitigkeiten über die Durchführung des Zuordnungsverfahrens im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden (§ 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG).
Beispiele:
Streitigkeiten über die Einhaltung gesetzlicher Fristen, über die Durchführung der gemeinsamen Sitzung, über das Vermittlungsverfahren.
Antragsberechtigt sind die beteiligten Wahlvorstände, der Vermittler, bei Durchführung nur der Betriebsrats- oder Sprecherausschusswahl der Sprecherausschuss bzw. der Betriebsrat.
5.3 Wahlanfechtung
Rz. 30
Die Betriebsratswahl und die Wahl des Sprecherausschusses können grundsätzlich nicht mit der Begründung angefochten werden, die Zuordnung eines Arbeitnehmers im Zuordnungsverfahren nach § 18a BetrVG sei fehlerhaft (§ 18a Abs. 5 Satz 2 BetrVG). Dies gilt nicht, soweit die Zuordnung offensichtlich fehlerhaft war (§ 18a Abs. 5 Satz 3 BetrVG). Offensichtliche Fehlerhaftigkeit liegt vor, wenn sich der Fehler einem mit den Gegebenheiten des Betriebs oder Unternehmens und mit den rechtlichen Kriterien Vertrauten geradezu aufdrängt. Die Offensichtlichkeit kann sich aus dem Inhalt der Zuordnungsentscheidung oder aus dem Zuordnungsverfahren selbst ergeben (LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 29.4.2011, 7 TaBV 7/10). Die Voraussetzungen werden nur in Ausnahmefällen erfüllt sein, insbesondere wenn ersichtlich wird, dass die Kriterien des § 5 Abs. 3 BetrVG bei Einordnung eines Arbeitnehmers als leitenden Angestellten überhaupt nicht berücksichtigt wurden.