Rz. 13

Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht erhoben werden. Die Fristberechnung richtet sich nach § 187 Abs. 1 BGB, § 188 Abs. 2 BGB. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn das Wahlergebnis ordnungsgemäß bekannt gegeben ist (LAG Nürnberg, Beschluss v. 28.11.2019, 1 TaBV 18/19). Dies ist durch Bekanntmachung der Namen der Gewählten mittels Aushang und ergänzend oder ausschließlich in elektronischer Form (§ 3 Abs. 4 Sätze 2 und 3 WO BetrVG, § 2 Abs. 4 Sätze 3 und 4 WO BetrVG, § 31 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WO BetrVG, § 36 Abs. 3 Satz 2 WO BetrVG) in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben erforderlich (§ 18 WO BetrVG, § 34 Abs. 3 WO BetrVG, § 36 Abs. 4 WO BetrVG).

Der Anfechtungsantrag muss fristgerecht beim Arbeitsgericht eingehen. Nicht erforderlich ist, dass der Antrag innerhalb der Frist auch dem Betriebsrat zugeht.

Wird die Anfechtungsfrist versäumt, wird die Betriebsratswahl – außer im Fall der Nichtigkeit – unangreifbar, eine Berufung auf die Anfechtbarkeit ist für die Zukunft dann ausgeschlossen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?