Rz. 15

Arbeitgebervereinigungen sind gleichfalls freiwillige Zusammenschlüsse einzelner Arbeitgeber, die gegnerfrei und gegnerunabhängig organisiert sind, vom Wechsel der Mitglieder unabhängig bestehen, auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sind und zu deren Aufgabe der Abschluss von Tarifverträgen zählt. Soziale Mächtigkeit ist bei Arbeitgeberverbänden nicht Voraussetzung, weil das TVG bereits den einzelnen Arbeitgeber als Tarifvertragspartei anerkennt.[1]

[1] GK-BetrVG/Franzen, § 2 Rz. 36; Fitting, § 2 Rz. 41.

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