Rz. 6

Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die Kosten der Wahl zu tragen. Unter die Kostentragungspflicht fallen alle Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl, nicht jedoch Kosten für Wahlwerbung.[1]

 

Rz. 7

Unter die Kostentragungspflicht fällt zunächst einmal der Sachaufwand für die Betriebsratswahl. Der Arbeitgeber hat die Kosten für die Beschaffung von Wählerlisten, Stimmzetteln, Wahlurnen, Vordrucken, Portokosten bei Briefwahl, Kosten für erforderliche Reisen des Wahlvorstandes sowie einschlägigen Gesetzestexten und einer Kommentierung der Wahlvorschriften zu tragen.

 

Rz. 8

Unter die Kostentragungspflicht fallen auch persönliche Aufwendungen wie Teilnahmen an erforderlichen Schulungsveranstaltungen und Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts bei Rechtstreitigkeiten – auch die Kosten des Rechtsanwalts, die der Wahlvorstand mandatiert (LAG Hamm, Beschluss v. 2.9.2005, 13 TaBV 69/05). Für die Verpflichtung, die Kosten eines Rechtsanwaltes als Sachverständigen zu tragen, ist eine vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich (BAG, Beschluss v. 11.11.2009, 7 ABR 26/08[2]). Die Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber muss mindestens den Gegenstand der gutachterlichen Tätigkeit, die Person des Sachverständigen und die Vergütung umfassen.[3] Der Arbeitgeber hat sogar die erforderlichen außergerichtlichen Kosten zu tragen, die einer Gewerkschaft durch Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem Beschlussverfahren zur gerichtlichen Bestellung des Wahlvorstandes entstanden sind (BAG, Beschluss v. 31.5.2000, 7 ABR 8/99). Allerdings sind nur erforderliche Kosten zu tragen, sodass Rechtsanwaltskosten regelmäßig auf die gesetzlichen Gebühren nach RVG begrenzt sind.

 

Rz. 9

Zu tragen sind jeweils nur die Kosten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl erforderlich sind (LAG Hamburg, Urteil v. 14.3.2012, H 6 Sa 116/11). Überflüssige Kosten sind z. B. Schulungskosten für Wahlvorstandsmitglieder mit bereits ausreichenden Kenntnissen über die Wahlvorschriften[4] oder Kosten, die durch eine Ergänzung der Vorschlagslisten um Lichtbilder der Kandidaten entstehen (BAG, Beschluss v. 3.12.1987, 6 ABR 79/85). Die Kosten einer aussichtslosen Wahlanfechtung oder einer rechtsmissbräuchlichen Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten hat der Arbeitgeber nicht zu tragen (LAG Köln, Beschluss v. 15.1.2014, 11 TaBV 48/13).

[1] Richardi, § 20 BetrVG Rz. 34.
[2] NZA 2010, 353.
[3] So das BAG in vorgenanntem Beschluss.
[4] Fitting, § 20 BetrVG Rz. 34.

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