Rz. 12
In Betrieben mit Betriebsrat beginnt die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats im Normalfall am Tag nach Ablauf von dessen Amtszeit. Nach § 21 S. 3 BetrVG beginnt die Amtszeit jedoch spätestens am 1.6. des Wahljahres, wenn zu diesem Zeitpunkt das Wahlergebnis bekannt gegeben ist.
Rz. 13
War jedoch in den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der alte Betriebsrat nur noch geschäftsführend im Amt, beginnt die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.[1]
Rz. 14
Zwischen Wahl und Beginn der Amtszeit steht den gewählten Mitgliedern des neuen Betriebsrats bereits der Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 KSchG, § 103 BetrVG zu.[2]
Bloße Wahlbewerber genießen dagegen nur bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses den besonderen Kündigungsschutz gegen außerordentliche Kündigung nach § 15 Abs. 3 KSchG i. V. m. § 103 BetrVG.
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