Rz. 30
§ 21a BetrVG gilt nach § 21a Abs. 3 BetrVG in allen Fällen der Spaltung oder Zusammenfassung betriebsratsfähiger Einheiten. § 21a BetrVG findet daher auch und insbesondere dann Anwendung, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz steht. § 321 UmwG wird daher durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) ebenso aufgehoben wie § 20 DBGrG durch Art. 5 Nr. 2 BetrVerf-Reformgesetz. § 21a BetrVG gilt nicht für Umstrukturierungen im Rahmen von Privatisierungen. § 1 BPersVG bzw. die entsprechenden Regelungen der Landespersonalvertretungsgesetze sowie § 130 BetrVG nennen Verwaltungen und Betriebe von Bund, Ländern und Gemeinden sowie sonstige Körperschaften. Deswegen endet mit Durchführung der Privatisierung die Existenz der Personalvertretung. Sie kann ohne gesetzliche Regelung auch nicht übergangsweise im Amt bleiben[1], was im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Vorgaben problematisch ist.[2]
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