3.1 Antragsberechtigung
Rz. 17
Einen Antrag auf Auflösung des Betriebsrats als Ganzes kann ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beantragen. Ein Antrag des Betriebsrates selbst ist nicht zulässig. Kommt der Betriebsrat zu dem Ergebnis, dass er – aus welchen Gründen auch immer – nicht im Amt verbleiben kann oder will, kann er jederzeit seinen Rücktritt beschließen, vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG.
3.2 Grobe Pflichtverletzung
Rz. 18
Die Pflichtverletzung muss vom Betriebsrat als solchem begangen worden sein. Die Auflösung des Betriebsrats setzt die Untragbarkeit der weiteren Amtsausübung voraus.
Rz. 19
Nicht ausreichend sind (auch parallele) Pflichtverstöße einzelner Betriebsratsmitglieder.
Verstoßen die Betriebsratsmitglieder unabhängig voneinander und unabgestimmt gegen die Geheimhaltungsverpflichtung, so rechtfertigt dies lediglich Ausschlussanträge. Ein Antrag auf Auflösung des Betriebsrats kommt nur in Betracht, wenn das Gremium als solches die Verstöße mitträgt oder unterstützt oder sogar die Veröffentlichung vertraulicher Unterlagen beschlossen hat.
Rz. 20
Beispiele für grobe Pflichtverletzungen des Betriebsrats sind:
- Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG,
- die Nichtbestellung eines (stellvertretenden) Betriebsratsvorsitzenden,
- die Nichtbestellung des Wahlvorstands,
- die Nichtbestellung der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats,
- die grundsätzliche Ablehnung vertrauensvoller Zusammenarbeit entgegen § 2 Abs. 1 BetrVG,
- Ablehnung der Zusammenarbeit mit dem Personalleiter(,
- Aufruf zu wildem Streik,
- Abschluss offensichtlich gesetzeswidriger Vereinbarungen.
Rz. 21
Die grobe Pflichtverletzung des Betriebsrats als Gremium setzt – naturgemäß – kein Verschulden voraus.
Umstritten ist, ob aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Notwendigkeit einer vorausgehenden sog. betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung folgt, oder ob eine solche schon gar nicht zulässig ist.
3.3 Auflösung des Betriebsrats durch gerichtliche Entscheidung
Rz. 22
Mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung endet die Amtszeit des Betriebsrats und damit – zwangsläufig – auch die seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder. Dies ergibt sich auch aus § 13 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG. Nach § 49 BetrVG erlischt gleichzeitig die Mitgliedschaft der betreffenden Betriebsratsmitglieder im Gesamtbetriebsrat. Das Gleiche gilt nach § 57 BetrVG für die in den Konzernbetriebsrat entsandten Mitglieder.
3.4 Bestellung eines Wahlvorstandes
Rz. 23
Nach § 23 Abs. 2 BetrVG setzt das Arbeitsgericht von Amts wegen einen Wahlvorstand ein. § 23 Abs. 2 S. 2 BetrVG verweist hierzu auf § 16 Abs. 2 BetrVG.