Rz. 7

Der Vorsitzende des Betriebsrats sowie dessen Stellvertreter sind kraft Gesetz Mitglieder des Betriebsausschusses. Daneben gibt es weitere Mitglieder, deren Anzahl wie folgt von der Größe des Betriebsrats abhängt:

 
Zahl der Betriebsratsmitglieder Zahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses
9 bis 15 3
17 bis 23 5
25 bis 35 7
37 oder mehr 9
 

Rz. 8

Als Mitglieder des Betriebsausschusses kommen ausschließlich Mitglieder des Betriebsrats in Betracht. Da Betriebsräte mit 9 Mitgliedern nur in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern zu bilden sind, sind nur für diese Betriebsausschüsse relevant.

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