Rz. 12
Wird mehr als ein Wahlvorschlag gemacht, kommt es zu einer Verhältniswahl. Dadurch hat auch ein etwaiges Minderheitslager innerhalb des Betriebsrats größere Chancen, im Betriebsausschuss mit Mitgliedern vertreten zu sein. Da der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende bereits kraft Amtes Mitglieder des Betriebsausschusses sind, müssen (und dürfen) sie nicht (zusätzlich) in den Ausschuss gewählt werden.
Rz. 13
Für die Wahl sind zunächst Wahlvorschläge einzureichen. Anschließend wird die Wahl durchgeführt und abschließend das Ergebnis festgestellt.
4.1.1 Wahlvorschläge
Rz. 14
Die Wahlvorschläge müssen die Kandidaten in einer gewollten Reihenfolge auflisten, da die Vergabe der Sitze später nach Rangfolge innerhalb der Vorschlagsliste erfolgt. Die Wahlvorschläge müssen nicht entsprechend den Wahlvorschlägen/Vorschlagslisten erfolgen, die für die Betriebsratswahl zur Wahl standen. Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, wie dies z. B. für die Wahlvorschläge zum Betriebsrat erforderlich ist. Auch mündliche Wahlvorschläge sind zulässig. Es ist jedoch deutlich zu machen, ob es sich bei den mündlichen Wahlvorschlägen um eigene Wahlvorschläge oder um eine Ergänzung von vorhandenen Wahlvorschlägen handelt. Handelt es sich tatsächlich um einen einzigen einheitlichen Wahlvorschlag, ist eine Mehrheitswahl durchzuführen. Ein Wahlvorschlag kann auch aus einer einzigen Person bestehen. Der Betriebsratsvorsitzende hat eine Niederschrift über die Wahlvorschläge einschließlich der Reihenfolge der Kandidaten zu erstellen (§ 34 BetrVG).
Rz. 15
Wahlvorschläge für 3 weitere zu wählende Betriebsausschussmitglieder könnten somit folgendermaßen aussehen:
Platz |
Wahlvorschlag A |
Wahlvorschlag B |
Wahlvorschlag C |
1 |
Herr A. |
Frau D. |
Herr F. |
2 |
Frau B. |
Herr E. |
Herr G. |
3 |
Frau C. |
– |
Herr H. |
Zu Gründen, warum mehr Kandidaten auf die Vorschlagsliste aufgenommen werden sollten, als Ausschusssitze zu vergeben sind: Siehe unten Rz. 31 ff.
Rz. 16
Die Reihenfolge der einzelnen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel wird per Los bestimmt.
4.1.2 Durchführung der Wahl
Rz. 17
Jedes Betriebsratsmitglied hat eine Stimme und entscheidet sich für einen der Wahlvorschläge. Die Sitze im Betriebsausschuss werden anschließend – mangels anderen Beschlusses durch den Betriebsrat – nach dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren verteilt. Hierfür wird das Ergebnis der jeweiligen Liste durch 1, durch 2, durch 3 etc. geteilt, und zwar bis zur Zahl der maximal zu vergebenden Sitze für weitere Ausschussmitglieder. Die drei dadurch ermittelten höchsten Zahlen vermitteln der jeweiligen Liste einen Sitz.
Im vorgenannten Fall stimmen 15 Betriebsratsmitglieder ab. Das Ergebnis der Wahl ist wie folgt:
Liste |
Wahlvorschlag A |
Wahlvorschlag B |
Wahlvorschlag C |
Anzahl der Stimmen |
7 |
6 |
2 |
Da drei weitere Ausschusssitze zu vergeben sind, ist jedes Ergebnis durch 1, durch 2 und durch 3 zu teilen. Das ergibt folgende Resultate:
Teilung |
Wahlvorschlag A |
Wahlvorschlag B |
Wahlvorschlag C |
durch 1 |
7 |
6 |
2 |
durch 2 |
3,5 |
3 |
1 |
durch 3 |
2,33 |
2 |
0,66 |
Die 3 Höchstzahlen sind hier die 7, die 6 und die 3,5. Folglich erhält der Wahlvorschlag A 2 weitere Ausschusssitze und der Wahlvorschlag B einen weiteren Ausschusssitz.
Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Kandidaten erfolgt entsprechend der Reihenfolge des jeweiligen Wahlvorschlags. Im Beispielsfall wären dies Herr A., Frau B. und Frau D.
Wahlvorschlag A 2 weitere Sitze |
Wahlvorschlag B 1 weiterer Sitz |
Wahlvorschlag C Kein weiterer Sitz |
Herr A. |
Frau D. |
Herr F. |
Frau B. |
Herr E. |
Herr G. |
Frau C. |
- |
Herr H. |
Rz. 18
Die Ermittlung der weiteren Ausschusssitze durch das d’Hondtsche Höchstzahlenverfahren ist allerdings gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Betriebsrat kann daher auch beschließen, nach einem anderen System zu wählen, z. B. dem von Hare/Niemeyer.
4.1.3 Feststellung des Wahlergebnisses
Rz. 19
Das Wahlergebnis wird vom Betriebsratsvorsitzenden festgestellt und in die Niederschrift der Betriebsratssitzung aufgenommen.