Rz. 36

Die gewählten Kandidaten müssen erklären, ob sie die Wahl annehmen. Eine Pflicht zur Annahme der Wahl besteht grundsätzlich nicht[1]. Die willkürliche Ablehnung der Wahl, insbesondere bei vorab erklärter entsprechender Bereitschaft, kann im Einzelfall eine grobe Pflichtverletzung i. S. d. § 23 Abs. 1 BetrVG sein[2].

[1] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 18; Fitting, § 27 BetrVG Rz. 44.
[2] Vgl. GK/Raab, § 27 BetrVG Rz. 30.

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