6.1 Vorsitz
Rz. 49
Der Betriebsausschuss ist Organ des Betriebsrats. Er ist aber keine besondere Betriebsvertretung neben dem Betriebsrat.
Rz. 50
Der Vorsitzende des Betriebsrats ist automatisch Vorsitzender des Betriebsausschusses. Ist der verhindert, wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, der gleichzeitig der stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats ist. Die Wahl eines anderen Vorsitzenden ist unwirksam.
6.2 Beschlussfassung und Sitzungen
Rz. 51
Die Geschäftsführung erfolgt parallel zur Geschäftsführung des Betriebsrats. Die Beschlüsse des Betriebsausschusses sind in einer Sitzung zu fassen. Das Umlaufverfahren ist nicht gestattet. Im Übrigen gelten die §§ 29 ff. BetrVG entsprechend; das betrifft insbesondere Ladung, Öffentlichkeit, Beschlussfähigkeit, Niederschrift.
6.3 Teilnahme von Nicht-Mitgliedern
Rz. 52
Der Arbeitgeber kann durch Beschluss des Ausschusses eingeladen werden. Er kann sich von einem Vertreter seiner Arbeitgebervereinigung begleiten lassen. Auch Gewerkschaftsvertreter können nach Maßgabe des § 31 BetrVG an den Sitzungen teilnehmen. Dies gilt sowohl für Sitzungen, in denen laufende Geschäfte erledigt werden, als auch für solche, in denen es um Aufgaben geht, die zur selbstständigen Erledigung übertragen wurden.
Rz. 53
Gemäß § 95 Abs. 4 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an den Betriebsausschusssitzungen beratend teilzunehmen, selbst wenn keine spezifischen Themen von schwerbehinderten Arbeitnehmern auf der Tagesordnung stehen. Es kommt auch nicht darauf an, ob laufende Geschäfte erledigt oder übertragene Aufgaben selbstständig erledigt werden.
Rz. 54
Auch der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist die Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsausschusses erlaubt. Nicht geklärt ist allerdings, ob die JAV stets einen Vertreter in den Betriebsausschuss entsenden kann oder nur, wenn der Betriebsausschuss anstelle des Betriebsrats entscheidet. Da Grundlage des Teilnahmerechts sowie des Stimmrechts § 67 BetrVG ist, muss die Lösung auch auf dieser Grundlage gefunden werden. § 67 Abs. 1 BetrVG sieht das Recht der JAV vor, zu allen Betriebratssitzungen einen Vertreter zu entsenden. Mangels entgegenstehender Vorschrift besteht dieses Entsenderecht auch für den Betriebsausschuss, und zwar unabhängig von den anstehenden Themen. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die von der JAV vertretenen Mitarbeiter betreffen, so haben alle Mitglieder der JAV ein Teilnahmerecht am Betriebsausschuss. Da § 67 Abs. 1 BetrVG jedoch auf den Betriebsrat als Gesamtgremium bezogen ist, passt die Stimmrechtsregelung des § 67 Abs. 2 BetrVG nicht für den Betriebsausschuss. Nach § 67 Abs. 2 BetrVG haben die JAV-Vertreter bei Behandlung von Angelegenheiten, die überwiegend die Jugendlichen und Auszubildenden betreffen, alle ein Stimmrecht. Die Zahl der stimmberechtigten JAV-Vertreter muss daher entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Betriebsausschussmitglieder zur Zahl der Betriebsratsmitglieder gekürzt werden.
Ein Betriebsrat mit 15 Mitgliedern hat 5 Betriebsausschussmitglieder. Somit kann die JAV auch nur ein Drittel ihrer Mitglieder als stimmberechtigte Vertreter in den Betriebsausschuss entsenden. Ergibt die Berechnung keine volle Zahl, ist auf- bzw. abzurunden.
Rz. 55
Die stimmberechtigten Vertreter sind von der JAV zu bestimmen. Nichtsdestotrotz können alle JAV-Vertreter an der Betriebsausschusssitzung teilnehmen.
6.4 Geschäftsordnung
Rz. 56
Der Betriebsausschuss selbst oder aber der Betriebsrat können eine Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss beschließen. Eine durch den Betriebsrat beschlossene Geschäftsordnung hat Vorrang.