Rz. 58
Was laufende Geschäfts sind, ist im Gesetz nicht definiert. Zumeist werden hierunter interne verwaltungsmäßige und organisatorische Aufgaben gefasst, die sich regelmäßig wiederholen[1]. Auf jeden Fall nicht dazu gehört der Abschluss von Betriebsvereinbarungen, was aus § 27 Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 2 BetrVG folgt. Aber auch sonstige Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte sollen dem Betriebsausschuss nicht zustehen, auch nicht bei regelmäßiger Wiederholung. Dies gilt besonders für die Stellungnahme zu beabsichtigten Kündigungen[2] oder auch die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens sowie die Beauftragung eines Rechtsanwalts[3].
Rz. 59
Zu den laufenden Geschäften werden regelmäßig gezählt[4]:
- Einblick in die Bruttolöhne und -gehälter (§ 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG),
- Vorbereitung von Betriebsratssitzungen,
- Vorbereitung von Beschlüssen des Betriebsrats,
- Vorbereitung von Betriebsvereinbarungen,
- Informationsbeschaffung,
- Besprechungen mit Gewerkschaften,
- Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden,
- Vorbesprechungen mit dem Arbeitgeber,
- Durchführung von Betriebsratsbeschlüssen,
- Korrespondenz des Betriebsrats,
- Vorbereitung von Betriebs- und Abteilungsversammlungen,
- Abhaltung von Sprechstunden.
- Öffentlichkeitsarbeit[5]
Die Geschäftsordnung kann näher bestimmen, was unter den laufenden Geschäften zu verstehen ist.
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