Rz. 69

Die Übertragung kann mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrates widerrufen werden (§ 27 Abs. 2 Satz 4 BetrVG). Wurde die Übertragung unter Teilnahme der JAV-Vertreter beschlossen, sind diese auch für den Widerruf einzubinden. Auch der Widerruf bedarf der Schriftform. Eine Frist ist für den Widerruf nicht zu beachten; er ist sofort wirksam. Auch eine Begründung ist nicht erforderlich[1]. Gleiches gilt für eine bloße Abänderung eines Übertragungsbeschlusses[2].

[1] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 41.
[2] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 41.

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