Rz. 1

In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern können durch den Betriebsrat Ausschüsse gebildet werden, denen bestimmte Aufgaben übertragen werden. Hat der Betrieb mehr als 200 Arbeitnehmer, können den Ausschüssen auch Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.[1]  Die letztgenannte Übertragungsmöglichkeit besteht auch, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsame Ausschüsse gebildet haben.

 

Rz. 2

Anders als der zwingend einzurichtende Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG) bietet § 28 BetrVG bloße Möglichkeiten, wie der Betriebsrat auf Zeit oder für die gesamte Amtszeit Ausschüsse bilden kann und diesen mehr oder weniger intensive Aufgaben übertragen kann. Dies kann von bloßen Vorbereitungs- oder Verwaltungsaufgaben bis hin zur Wahrnehmung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten reichen. Die Übertragung von Aufgaben auf gemeinsame Ausschüsse von Arbeitgeber und Betriebsrat ermöglicht eine engere Kooperation der beiden Betriebspartner. Durch die Bildung von Ausschüssen oder gemeinsamen Ausschüssen kann die Arbeit einfacher und effektiver gestaltet werden.

 

Rz. 3

Die gleichen Möglichkeiten zur Bildung von Ausschüssen bestehen für den Gesamtbetriebsrat, den Konzernbetriebsrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung (auch für GJAV und KJAV).

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