2.1 Zahl der Beschäftigten

 

Rz. 4

Um Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen zu können, muss der Betrieb regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigen. Gezählt wird dabei nach Köpfen und nicht nach der Arbeitszeit (keine "Full Time Equivalents")[1]. Da es auf die "regelmäßig" Beschäftigten ankommt, ist ein kurzfristiges Über- oder Unterschreiten der 100er-Schwelle nicht zu berücksichtigen. Leitende Angestellte und Leiharbeitnehmer sind nicht mitzuzählen[2].

 

Rz. 5

Steigt die Beschäftigtenzahl auf über 100, können ab diesem Zeitpunkt auch durch Betriebsräte mit lediglich 5 Mitgliedern, Arbeitsgruppen gebildet und diese mit Aufgaben betraut werden[3]. Sinkt dagegen die Beschäftigtenzahl auf 100 oder weniger, endet die Rahmenvereinbarung mit dem Arbeitgeber unmittelbar. Die Arbeitsgruppe hat dann keine betriebsverfassungsrechtliche Bedeutung mehr. Die Übertragung von Aufgaben wird hinfällig, ohne dass es eines formellen Widerrufs durch den Betriebsrat bedürfte[4]. Die Zuständigkeit für die übertragenen Aufgaben liegt dann ohne zeitliche Zäsur wieder beim Betriebsrat. Vereinbarungen, die die Arbeitsgruppe geschlossen hat, behalten allerdings ihre Wirksamkeit[5]. Für Kündigung, Änderung oder Aufhebung ist dann wieder der Betriebsrat zuständig.

[1] Däubler/Wedde, § 28 BetrVG Rz. 3.
[2] Richardi/Thüsing, § 28a BetrVG Rz. 5; a. A. bzgl. der Leiharbeitnehmer: Fitting, § 28a BetrVG Rz. 8.
[3] Fitting, § 28a BetrVG Rz. 9.
[4] Richardi/Thüsing, § 28a BetrVG Rz. 6; a. A. Däubler/Wedde, § 28a BetrVG Rz. 13.
[5] Richardi/Thüsing, § 28a BetrVG Rz. 7.

2.2 Begriff der Arbeitsgruppe

 

Rz. 6

Der Begriff der Arbeitsgruppe ist im Gesetz nicht definiert. Jedenfalls erfasst sind die Arbeitsgruppen nach § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG[1]. Eine solche liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt. Aber auch Team- und Projektarbeiten können als Arbeitsgruppe gestaltet werden[2]. Ausreichend ist, dass die Arbeitsgruppe für begrenzte Zeit gemeinsam arbeitet. Letztendlich entscheidend ist, ob die Gruppe eine ausreichende Struktur sowie ein gemeinsames Arbeitsziel hat sowie von anderen Arbeitsbereichen klar abgrenzbar ist. Das schließt aber nicht aus, dass einzelne Arbeitnehmer mehreren Arbeitsgruppen angehören[3]. Unerheblich ist, ob die Arbeitsgruppe einen Vorgesetzten hat oder gemeinsam gegenüber dem Arbeitgeber verantwortlich ist[4].

 
Praxis-Beispiel
  • Die Arbeitnehmer eines IT-Help-Desk, die ausschließlich zur Hilfe und Unterstützung von anderen Mitarbeitern des Unternehmens eingesetzt sind, könnten eine Arbeitsgruppe darstellen und nach Übertragung der Aufgabe z. B. eine eigene flexible Arbeitszeitregelung mit dem Arbeitgeber vereinbaren.
  • Der Montageaußendienst einer Maschinenbauunternehmung könnte als Arbeitsgruppe Vereinbarungen über Lohnzuschläge für Außendiensteinsatz treffen.
  • Die Forschungs- und Entwicklungsabteilung könnte als Arbeitsgruppe über eine eigene Vereinbarung über die Urlaubsgrundsätze mit dem Arbeitgeber verhandeln.
 

Rz. 7

Auch betriebsübergreifende Arbeitsgruppen werden für möglich gehalten[5]. Hier muss der Delegationsbeschluss aber durch alle beteiligten Betriebsräte erfolgen. Schließlich werden im Einzelfall auch unternehmensübergreifende Arbeitsgruppen für zulässig erachtet[6]. Voraussetzung ist dann aber, dass dies entweder innerhalb eines Konzerns erfolgt oder, dass es sich um einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen handelt.

 

Rz. 8

Verliert die Arbeitsgruppe ihre Identität, sei es durch umfangreicheren personellen Wechsel oder durch eine wesentliche Änderung der Funktion, erlischt sie[7].

 

Rz. 9

Die Arbeitsgruppe ist kein Organ des Betriebsrats. Sie hat eine eigenständige betriebsverfassungsrechtliche Stellung[8].

[1] BT-Drucksache 14/5741, S. 40.
[2] BT-Drucksache 14/5741, S. 40.
[3] Richardi/Thüsing, § 28a BetrVG Rz. 10.
[5] Däubler/Wedde, § 28a BetrVG Rz. 18; Richardi/Thüsing, § 28a BetrVG Rz. 9; Fitting, § 28a BetrVG Rz. 12a.
[6] Richardi/Thüsing, § 28a BetrVG Rz. 9.
[7] Richardi/Thüsing, § 28a BetrVG Rz. 11, a. A. Fitting, § 28a BetrVG Rz. 12b.
[8] Fitting, § 28a BetrVG Rz. 7.

2.3 Rahmenvereinbarung

 

Rz. 10

Vor Übertragung von Aufgaben auf eine Arbeitsgruppe ist mit dem Arbeitgeber eine Rahmenvereinbarung zu schließen. Ohne eine Rahmenvereinbarung sind auch die Übertragung von Aufgaben sowie die in Folge abgeschlossenen Vereinbarungen unwirksam[1]. Bei der Rahmenvereinbarung handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung[2]. Diese muss nach § 77 Abs. 2 BetrVG die Schriftform wahren. Der Abschluss der Rahmenvereinbarung kann von Seiten des Betriebsrats mit einfacher Mehrheit beschlossen werden[3]. Bei betriebsübergreifenden Arbeitsgruppen ist die Rahmenvereinbarung mit allen beteiligten Betriebsräten zu schließen; bei unternehmensübergreifenden Arbeitsgruppen auch mit allen beteiligten Arbeitgebern[4]. Bestehen in einem Betrieb mehrere Arbeitsgruppen, sollte für jede eine separate Rahmenvereinbarung geschlossen werden.

 

Rz. 11

Eine Rahmenvereinbarung kann ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge