Rz. 19

Im Hinblick auf die übertragbaren Aufgaben regelt § 28a Abs. 1 Satz 2 BetrVG lediglich, dass diese im Zusammenhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeiten stehen müssen. Viel Klarheit besteht damit nicht. Arbeitgeber und Betriebsrat kommt aber eine Einschätzungsprärogrative zu, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden kann[1]. Folgende Beispiele gelten als zulässig[2]:

  • Arbeitszeitfragen
  • Pausenregelungen
  • Urlaubsplanung
  • Arbeitsgestaltung
  • Regelung gruppenspezifischer Überwachungseinrichtungen
  • Lohngestaltung
  • Berufsbildungsmaßnahmen
  • Ordnung der Arbeitsgruppe
 

Rz. 20

Die Arbeitsgruppe kann hierzu gruppenbezogene Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte geltend machen; insbesondere können mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen geschlossen werden. Für den Bereich der Arbeitsgruppe tritt diese somit an die Stelle des Betriebsrats und hat – soweit nicht im Übertragungsbeschluss anderweitig festgelegt – die gleichen Befugnisse und Rechte wie der Betriebsrat. Im Regelfall hat die Betriebsgruppe kein Recht, einen Sachverständigen oder einen sachkundigen Arbeitgeber zu beauftragen bzw. hinzuzuziehen.

 

Rz. 21

Unzulässig ist allerdings, bei einer Betriebsänderung dem davon betroffenen Arbeitsbereich die Beteiligungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG zu übertragen[3].

 

Rz. 22

Anders als bei der Übertragung von Aufgaben an Ausschüsse können personenbezogene Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitsgruppe nicht übertragen werden[4].

 
Praxis-Beispiel

Die Mitwirkung/Zustimmung zu personellen Maßnahmen nach §§ 99 und 102 BetrVG kann der Arbeitsgruppe nicht übertragen werden.

 

Rz. 23

Wie weit der Arbeitsgruppe Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden, entscheidet der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen[5]. Die Grenzen, die für die Übertragung an den Betriebsausschuss sowie die weiteren Ausschüsse gelten[6], finden hier keine Anwendung. Insbesondere darf die Arbeitsgruppe mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen schließen (§ 28a Abs. 2 BetrVG). Der Betriebsrat kann sich aber auch die Letztentscheidung vorbehalten.

[2] BT-Drucksache 14/5741, S. 40; Richardi/Thüsing, § 28a BetrVG Rz. 23; Däubler/Wedde, § 28a BetrVG Rz. 30; Fitting, § 28a BetrVG Rz. 23a.
[3] BT-Drucksache 14/5741, S. 40.
[4] Richardi/Thüsing, § 28a BetrVG Rz. 24; Fitting, § 28a BetrVG Rz. 24.
[6] Vgl. § 27 BetrVGRz. 62 ff.

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