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Der Widerruf der Übertragung erfordert die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrates. Er hat schriftlich zu erfolgen. Ein besonderer Grund ist für den Widerruf nicht nötig[1]. Geschlossene Vereinbarungen nach § 28a Abs. 2 BetrVG behalten auch nach dem Widerruf ihre Wirksamkeit, können aber vom Betriebsrat geändert oder gekündigt werden[2].

[1] BT-Drucksache 14/5741, S. 40.

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