Rz. 8
Die Tagesordnung stellt die Themen dar, die in der Betriebsratssitzung behandelt werden sollen. Aus ihr muss klar ersichtlich sein, um was es geht, denn die Tagesordnung dient dem Zweck, dass sich alle Betriebsratsmitglieder ordnungsgemäß vorbereiten können. Deshalb muss die Tagesordnung die zu behandelnden Punkte möglichst konkret angeben; Sammelpunkte wie "Personelle Einzelmaßnahmen" oder gar "Verschiedenes" genügen nicht.
Die Tagesordnung muss den Betriebsratsmitgliedern so zeitig bekannt werden, dass sie sich auf die Sitzung vorbereiten, notwendige Informationen einholen, die Unterlagen im Betriebsratsbüro einsehen und eventuell weitere notwendige Vorbereitungen treffen können.
Je schwieriger ein Thema und je umfangreicher hierzu die Vorbereitung der einzelnen Betriebsratsmitglieder erfolgen muss, desto länger muss ihnen der Tagesordnungspunkt vorher bekannt sein.
Je eilbedürftiger die Angelegenheit ist – insbesondere fristgebundene Erklärungen des Betriebsrats bei Personalmaßnahmen – desto mehr kann die Frist verkürzt werden.
In unvorhergesehenen Eilfällen ist auch eine sehr kurzfristig aufgestellte Tagesordnung zulässig. Unter diesen Voraussetzungen darf der Vorsitzende die Tagesordnung zwischen der Ladung zur Sitzung und der Sitzung selbst auch noch um eilbedürftige Punkte ergänzen (BAG, Urteil v. 24.5.2006, 7 AZR 201/05). Allerdings muss den Betriebsratsmitgliedern immer noch eine Vorbereitungszeit verbleiben. Vorzuziehen ist jedoch die Möglichkeit, die Tagesordnung durch einstimmigen Beschluss der vollzählig versammelten Betriebsratsmitglieder zu erweitern.
Ansonsten gilt auch für Tagesordnungspunkte, die nach § 29 Abs. 3 auf Verlangen eines Viertels der Betriebsratsmitglieder oder des Arbeitgebers in die Tagesordnung aufgenommen werden müssen, dass sie den Betriebsratsmitgliedern ebenso rechtzeitig mitgeteilt werden müssen.
Rz. 9
Streitig ist, ob die Tagesordnung ohne zwingende Notwendigkeit kurzfristig ergänzt oder verändert werden kann. Die herrschende Meinung hält dies für zulässig, wenn der vollzählig versammelte Betriebsrat hiermit einstimmig einverstanden ist. Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil v. 28.4.1988, 6 AZR 405/86) war bisher dieser Auffassung. Jetzt aber hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung geändert und entschieden, dass es für die Heilung eines Verfahrensmangels i. S. d. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ausreicht, dass alle Betriebsratsmitglieder einschließlich erforderlicher Ersatzmitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen worden sind und die beschlussfähig Erschienenen in dieser Sitzung eine Ergänzung oder Erstellung der Tagesordnung einstimmig beschließen (BAG, Beschluss v. 22.1.2014, 7 AS 6/13 und BAG, Beschluss v. 9.7.2013, 1 ABR 2/13).
Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach ein zur Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses führender Ladungsmangel i. S. v. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nur geheilt werden kann, wenn ein vollständig versammelter Betriebsrat in der Betriebsratssitzung die Aufstellung oder Ergänzung der Tagesordnung einstimmig beschließt. Die Rechtsprechung aus der Zeit vom Juli 2013 ist daher überholt.
Aus demselben Grund kann der Betriebsrat die einmal mitgeteilte Tagesordnung nur dann abändern, wenn alle Betriebsratsmitglieder, bzw. die sie vertretenden Ersatzmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und zusätzlich alle Erschienenen mit der Änderung der Tagesordnung einverstanden sind. Dabei genügt es, dass keines der Betriebsratsmitglieder der Befassung mit dem zusätzlichen Tagesordnungspunkt widerspricht (BAG, Beschluss v. 29.4.1992, 7 ABR 74/91; BAG, Beschluss v. 18.2.2003, 1 ABR 17/02).
Für die Beurteilung, ob der Betriebsrat vollständig geladen worden ist, ist die Stellvertretung verhinderter Betriebsratsmitglieder durch ordnungsgemäß geladene Ersatzmitglieder zulässig, denn für die Frage, ob ausreichende Vorbereitungsmöglichkeit bestand, kommt es auf die jeweils versammelten Betriebsratsmitglieder an.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist dringend zu empfehlen, einen solchen Beschluss formell zu fassen und im Protokoll festzuhalten.
Sollte eine Ergänzung der Tagesordnung auf diese Weise nicht möglich sein, muss der Vorsitzende eine neue Sitzung unter Beachtung eines angemessenen Zeitraums für die rechtzeitige Mitteilung des Tagesordnungspunkts einberufen. Das Gebot der rechtzeitigen Einladung und Tagesordnungsmitteilung gilt auch bei "außerordentlichen" Betriebsratssitzungen. Es handelt sich dabei in der Praxis meist um Sitzungen, deren Beratungsgegenstand dringlich ist oder die außerhalb des üblichen Sitzungstermins abgehalten werden. Solche Sitzungen kennt das Gesetz nicht, folglich gilt auch hier § 29 Abs. 2 BetrVG mit der Folge, dass die Rechtzeitigkeit von Einladung und Tagesordnungsmitteilung zu beachten ist.
Fehler des Betriebsrats oder seines Vorsitzenden führen zur Unwirksamkeit des Beschlusses zu dem nicht rechtzeitig mitgeteilten Tagesordnungspunkt. Davon zu unterscheiden ist die Frage,...