Rz. 15

Streitigkeiten über die Rechtsgültigkeit eines von der gesetzlichen Regelung abweichenden Tarifvertrages bzw. einer abweichenden Betriebsvereinbarung werden durch die Gerichte für Arbeitssachen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gem. § 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG entschieden.[1] Antragsberechtigt sind zunächst die Tarifvertragsparteien, und zwar auch dann, wenn eine Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen wurde, und gegebenenfalls die Betriebsparteien.[2] Inwieweit die Arbeitsgerichte insbesondere den Gewerkschaften ein Antragsrecht für den Fall zubilligen, dass die Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung wegen Verstoßes gegen die Regelungssperre des § 3 Abs. 2 BetrVG geltend gemacht wird, bleibt abzuwarten, wird jedoch wegen des sehr weit gefassten Tarifvorrangs und des gegebenenfalls damit möglicherweise verbundenen Eingriffs in die Tarifautonomie wohl zu bejahen sein.

[1] GK-BetrVG/Franzen, § 3 Rz. 73.
[2] ErfK/Koch, § 3 BetrVG Rz. 13.

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