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Nach § 51 Abs. 1 BetrVG gilt § 36 BetrVG entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, nach § 59 Abs. 1 BetrVG für den Konzernbetriebsrat, nach § 65 Abs. 1 BetrVG für die Jugend- und Auszubildendenvertretung und nach § 73 Abs. 2 BetrVG für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Zudem ist § 36 BetrVG entsprechend anzuwenden für den Betriebsausschuss und evtl. bestellte weitere Ausschüsse des Betriebsrats.

Zu beachten ist, dass die Geschäftsordnung des Betriebsrats nur für die Dauer der Amtszeit dieses Betriebsrats bzw. des Ausschusses, der sie erlassen hat, gilt.

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