Rz. 7

Die Geschäftsordnung bindet den Vorsitzenden, den Stellvertreter, die einzelnen Betriebsratsmitglieder und die weiteren Gremien, die sie erlassen haben. Ein wiederholter Verstoß gegen sie kann als Pflichtwidrigkeit i. S. d. § 23 Abs. 1 BetrVG angesehen werden. Soweit in ihr einzelne wiederkehrende Sitzungstermine vorgesehen sind, kann sich der Arbeitgeber rechtzeitig darauf einstellen, sodass er das Fernbleiben einzelner Betriebsratsmitglieder wegen dringender betrieblicher Termine nur in außergewöhnlich dringenden Ausnahmefällen fordern kann. Verstöße gegen wichtige Bestimmungen der Geschäftsordnung führen außerdem zur Unwirksamkeit der Betriebsratsbeschlüsse.

 
Praxis-Beispiel

In der Geschäftsordnung ist vorgesehen, dass auf Antrag eines Mitgliedes geheim abzustimmen ist. Ein Betriebsrat beantragt die geheime Abstimmung; trotzdem wird offen abgestimmt. Unabhängig von dem konkreten Ergebnis ist der Beschluss wegen der Missachtung einer wichtigen Abstimmungsregel unwirksam.

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