Rz. 36
Die Vorschrift garantiert dem Betriebsratsmitglied nicht die der Höhe nach absolut gleiche Vergütung, die vergleichbare Arbeitnehmer erhalten. Nach dem Zweck der Vorschrift, das Betriebsratsmitglied vor finanziellen Nachteilen wegen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit zu schützen, kommt es vielmehr darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der Dauer seiner Betriebsratstätigkeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist. Andernfalls würde das Betriebsratsmitglied wegen seines Amtes begünstigt, was nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässig ist. Das Betriebsratsmitglied hat daher während der Dauer seiner Amtszeit Anspruch auf Gehaltserhöhungen in dem Umfang, in dem die Gehälter vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung erhöht werden.
Werden die Vergütungen innerhalb der Vergleichsgruppe um einen bestimmten Prozentsatz angehoben, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf dieselbe prozentuale Erhöhung seines Gehalts.
Fallen die Gehaltserhöhungen innerhalb der Vergleichsgruppe unterschiedlich aus, kommt es darauf an, in welchem Umfang die Gehälter der Mehrzahl der der Vergleichsgruppe angehörenden Arbeitnehmer angehoben werden. Handelt es sich um eine sehr kleine Vergleichsgruppe und lässt sich deshalb nicht feststellen, dass die Gehälter der Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer in gleichem Umfang erhöht wurden, kann für den Gehaltsanpassungsanspruch des Betriebsratsmitglieds der Durchschnitt der den Angehörigen der Vergleichsgruppe gewährten Gehaltserhöhungen maßgebend sein, wenn nur auf diese Weise eine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung oder Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds vermieden werden kann.
Rz. 37
Maßgebend ist das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer, deren Tätigkeit bei Übernahme des Betriebsratsamts mit der des Betriebsratsmitglieds vergleichbar ist.
Die Übernahme des Betriebsratsamts ist auch bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des Vergleichsgehalts (nicht der Zeitpunkt der Freistellung). Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied würde ansonsten gegenüber einem nicht freigestellten Betriebsratsmitglied ungleich behandelt, wenn anlässlich seiner Freistellung ohne sachlichen Grund der Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer neu bestimmt werden könnte.
Vergleichbar sind die Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten wie das Betriebsratsmitglied ausgeübt haben und dafür in ähnlicher Art und Weise wie das Betriebsratsmitglied fachlich und persönlich qualifiziert waren. Entsprechend des neu eingefügten § 37 Abs. 4 Satz 3 BetrVG kann bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch zu einem späteren Zeitpunkt eine Neubestimmung der Vergleichsgruppe erfolgen. Näher konkretisiert wird dies im Gesetz allerdings nicht. Die Gesetzesbegründung nennt hierfür die Beispielkonstellation des beruflichen Aufstiegs eines Betriebsratsmitglieds, das die Anforderungen einer höher dotierten Stelle erfüllt und mit dem Arbeitgeber einen entsprechenden Änderungsvertrag schließt.
Weiter ist nun gesetzlich erfasst, dass das Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer auch betrieblich vereinbart werden kann. Eine Überprüfung ist nur auf grobe Fehlerhaftigkeit möglich, was für mehr Transparenz sorgen soll. Die Gesetzesänderungen waren eine Reaktion auf das Urteil vom BGH v. 10.1.2023, 6 StR 133/22, das sich mit der Verwirklichung des Untreuetatbestands bei der Gewährung einer zu hohen Vergütung an Betriebsräte befasste.
Dabei kommt es auf die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen nur insoweit an, als sie die objektivierte Stellung des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation bestimmen. Ist ein Betriebsratsmitglied besonders qualifiziert und übt es daher eine überdurchschnittliche Tätigkeit aus, so sind zwar mit ihm vergleichbar nur die Arbeitnehmer, die ebenfalls entsprechend qualifiziert sind und eine entsprechende überdurchschnittliche Tätigkeit verrichten. Voraussetzung ist aber, was in Rechtsprechung und Literatur nicht hinreichend deutlich wird, dass die Qualifikation und die Tätigkeit sich auf die Bemessung des Arbeitsentgelts auswirken. Deshalb sind in den Vergleich nicht Arbeitnehmer einzubeziehen, die eine vergleichbare Qualifikation aufweisen, aber eine andere, höher bezahlte Tätigkeit ausüben. Aber auch Zulagen, die vergleichbaren Arbeitnehmern im Regelfall gewährt werden, auf die das Betriebsratsmitglied aber vor Übernahme seines Betriebsratsamtes keinen Anspruch hatte, bleiben bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage außer Betracht; denn ihre Einbeziehung wäre mit dem Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 unvereinbar.
Bei der Bemessung nach dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer ist deren betriebsübliche berufliche Entwicklung einzubeziehen. Mit anderen Worten: Das Betriebsratsmitglied ist vergütungsre...