Rz. 42

Nicht berücksichtigt werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage Vergütungen für zusätzliche Arbeitsleistungen.[1]

Die Arbeitsentgeltgarantie erstreckt sich deshalb auch nur, wie Abs. 4 Satz 2 klarstellt, auf allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. Hierunter fallen Gratifikationen, Abschlussvergütungen, Jubiläumszuwendungen und auch vermögenswirksame Leistungen, die der Arbeitgeber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung gewährt.[2]

Auch die vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind erfasst.[3]

 
Hinweis

Sachleistungen, wie die Zurverfügungstellung eines Firmenwagens, fallen nicht unter Abs. 4.[4]

 

Rz. 43

Leistungen eines Dritten können Arbeitsentgelt i. S. d. Abs. 4 darstellen, wenn der Arbeitgeber diese Leistungen versprochen hat. Hat ein freigestelltes Betriebsratsmitglied neben seinem Arbeitsverhältnis von der Muttergesellschaft auf der Basis eines Aktienoptionsplans Aktienoptionen bezogen, so kann daraus ein unmittelbarer Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber aus Abs. 4 auf Verschaffung solcher Optionen während der Zeit der Freistellung von der beruflichen Tätigkeit erwachsen. Entscheidend ist insoweit, ob der Dritte sie nach der Abrede der Arbeitsvertragsparteien anstelle oder neben dem zwischen ihnen vereinbarten Arbeitsentgelt erbringen soll. Erfüllt der Dritte gegenüber dem Arbeitnehmer die von ihm in Hinblick auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses übernommene Verpflichtung nicht, so kann an seiner Stelle der Arbeitgeber zur Leistung verpflichtet sein.[5]

Die Grundsätze des Abs. 4 gelten auch hinsichtlich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Betriebsratsmitglieder dürfen insofern nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Arbeitnehmer des Betriebs mit einer betriebsüblichen Entwicklung.[6] Der Erwerb von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung ist nämlich Teil des Entgelts für erbrachte Arbeitsleistungen.[7]

 

Rz. 44

Die Arbeitsentgeltgarantie besteht nicht nur während der Mitgliedschaft im Betriebsrat, sondern auch noch innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit. Wie bei § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist hier auf das Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat abzustellen. Die dort enthaltene Einschränkung ist aber auch hier zu machen, sodass die Nachwirkung nicht eintritt, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht[8]. Bei Mitgliedern des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum auf 2 Jahre nach Ablauf der Amtszeit (§ 38 Abs. 3).

[1] LAG Hamburg, Urteil v. 24.1.1977, 2 Sa 119/77, DB 1977, 1097.
[2] Fitting, § 37 Rz. 127; DKW/Wedde, § 37 Rz. 96 f.
[4] VG Ansbach, Urteil v. 9.4.2008, AN 11 K 06.01560, juris.
[7] Vgl. BAG, Urteil v. 7.11.2007, 5 AZR 1007/06, AP Nr. 329 zu § 613 a BGB.
[8] Ebenso GK/Weber, § 37 Rz. 135.

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