Rz. 69

Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen, um einen verbindlichen Spruch herbeizuführen (Abs. 6 Satz 5 und 6). Die Einigungsstelle entscheidet nur, ob bei der Festlegung der zeitlichen Lage und der personellen Auswahl die betrieblichen Notwendigkeiten ausreichend berücksichtigt sind. Bestreitet der Arbeitgeber dagegen, die rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs nach Abs. 6 oder Abs. 7, weil er etwa die Erforderlichkeit bezweifelt, so ist nicht die Einigungsstelle, sondern das Arbeitsgericht zur Entscheidung im Beschlussverfahren zuständig.[1] Die Einigungsstelle kann dazu nur im Rahmen ihrer Vorfragenkompetenz Stellung nehmen (s. § 76 BetrVG). Jedoch ist auch möglich, dass ein freiwilliges Einigungsverfahren nach § 76 Abs. 6 BetrVG durchgeführt wird. Für die Anrufung der Einigungsstelle ist im Gesetz keine Frist vorgesehen. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber ohne schuldhaftes Zögern, also unverzüglich, das Einigungsverfahren einleiten muss.

 

Rz. 70

Antragsberechtigt ist nur der Arbeitgeber, nicht der Betriebsrat; denn für den Fall, dass der Arbeitgeber nicht unverzüglich protestiert und die Einigungsstelle anruft, kann so verfahren werden, wie der Betriebsrat es beschlossen hat. Verweigert dennoch der Arbeitgeber die Freistellung, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen, die im Beschlussverfahren erlassen wird (§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. mit § 85 Abs. 2 ArbGG). Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (Abs. 6 Satz 6). Er unterliegt der arbeitsgerichtlichen Rechtskontrolle im Beschlussverfahren.

[1] GK/Weber, § 37 Rz. 317; HSWGNR/Glock, § 37 Rz. 143.

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