Rz. 15

Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben (Abs. 2 Satz 3). Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, von sich aus die Freistellung vorzunehmen; denn er darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen (§ 77 Abs. 1 Satz 2).

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