Rz. 29

Verwendet das Betriebsratsmitglied die Freistellungszeit zu anderen Zwecken als zur Erfüllung von Betriebsratsaufgaben, so liegt darin nicht nur eine Amtspflichtverletzung, sondern zugleich auch eine Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. auch BAG, Beschluss v. 22.8.1974, 2 ABR 17/74[1]). Da in diesem Fall die Nichterbringung der Arbeitsleistung nicht durch die Betriebsratstätigkeit gerechtfertigt ist, entfällt auch der Anspruch auf das Arbeitsentgelt (BAG, Urteil v. 19.5.1983, 6 AZR 290/81[2]).

[1] BAGE 26, 219.
[2] BAGE 42, 405.

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