Rz. 1

Die Einrichtung der Sprechstunde dient der Kommunikation zwischen dem Betriebsrat und den einzelnen Arbeitnehmern. Durch sie wird organisatorisch gesichert, dass der Arbeitnehmer Anregungen und Beschwerden dem Betriebsrat vortragen kann. Er kann mit ihm alles erörtern, was in den Aufgabenbereich des Betriebsrats fällt, ihn insoweit auch um Rechtsrat angehen, sofern der Betriebsrat ihn zu geben vermag. Die Sprechstunde darf aber nicht zur gewerkschaftlichen Mitgliederbetreuung und -werbung im Betrieb benutzt werden.[1]

[1] Ebenso GK/Weber, § 39 Rz. 9; HSWGNRH/Glock, § 39 Rz. 4.

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