Rz. 9

Nach § 4 Abs. 2 BetrVG werden Betriebe, welche die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllen, grundsätzlich dem Hauptbetrieb zugerechnet. Damit geht der Begriff des Kleinstbetriebs über den des Nebenbetriebs nach § 4 Satz 2 BetrVG 1972 hinaus. Nunmehr können folglich auch Kleinstbetriebe mit weniger als fünf Arbeitnehmern ihrem jeweiligen Hauptbetrieb zugerechnet werden.[1] § 4 Abs. 2 BetrVG soll sicherstellen, dass die in solchen Kleinstbetrieben eines Unternehmens tätigen Arbeitnehmer von der kollektiven Interessenvertretung durch einen Betriebsrat nicht ausgeschlossen, sondern vom Betriebsrat des Hauptbetriebs mitvertreten werden.[2]

Die neue Begrifflichkeit ("Kleinstbetrieb" anstatt "Nebenbetrieb") führt letztlich dazu, dass entgegen der früheren Rechtslage es nicht mehr notwendig ist, dass der Nebenbetrieb arbeitstechnische Hilfsfunktionen für den Hauptbetrieb wahrnimmt. Vielmehr liegt ein Kleinstbetrieb, der dem Hauptbetrieb zugeordnet wird, auch vor, wenn im Kleinstbetrieb dem Hauptbetrieb identischer Zweck verfolgt wird.[3] Auch wenn im Kleinstbetrieb weder arbeitstechnische Hilfsfunktionen für den Hauptbetrieb noch ein mit dem arbeitstechnischen Zweck des Hauptbetriebs identischer arbeitstechnischer Zweck verfolgt werden, kommt eine Zuordnung des Kleinstbetriebs zum Hauptbetrieb in Betracht (BAG, Beschluss v. 17.1.2007, 7 ABR 63/05[4]).

§ 4 Abs. 2 BetrVG lässt jedoch eine abweichende Zuordnung durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gemäß § 3 Abs. 1 BetrVG und § 3 Abs. 2 BetrVG unberührt.[5]

[1] BR-Drucks. 140/01 S. 77.
[2] BR-Drucks. 140/01 S. 77.
[3] Löwisch/Kaiser, § 4 Rz. 12.
[4] NZA 2007, 703; a. A. Löwisch/Kaiser, § 4 Rz. 12.
[5] Richardi, § 4 Rz. 49.

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