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Die Abgrenzung der Betriebe bzw. der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten untereinander, ist für die Wahl des Betriebsrats von besonderer Bedeutung. § 18 Abs. 2 BetrVG eröffnet deshalb die Möglichkeit, unabhängig von der Wahl eines Betriebsrats über die Frage der Zuordnung von Betriebsteilen und Kleinstbetrieben eine Entscheidung der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren gemäß § 2a ArbGG herbeizuführen.[1]

Antragsberechtigt ist der Arbeitgeber, jeder möglicherweise beteiligte Betriebsrat oder Wahlvorstand sowie jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Die von § 18 Abs. 2 BetrVG eröffnete Möglichkeit der Überprüfung des Betriebsbegriffs durch die Gerichte für Arbeitssachen ist praktisch deshalb bedeutsam, weil eine Betriebsratswahl, wenn ihr ein falscher Betriebsbegriff zugrunde gelegt wurde, zumindest gemäß § 19 BetrVG anfechtbar, wenn nicht sogar bei offensichtlicher Verkennung des Betriebsbegriffs nichtig ist. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit im Nachgang zu Betriebsratswahlen kann deshalb ein entsprechendes arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren durchgeführt werden. Wird ein solches Verfahren unterlassen und liegt kein Fall der Nichtigkeit vor, repräsentiert der gewählte Betriebsrat die Belegschaft bzw. Belegschaftsteile, die ihn gewählt haben (BAG, Urteil v. 3.6.2005, 2 AZR 577/03[2]).

[1] Vgl. Kommentierung zu § 18.
[2] NZA 2005, 175.

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