Rz. 54

Grundsätzlich findet die Betriebsversammlung als Präsenzveranstaltung im Betrieb statt. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen geeigneten Raum bereitzustellen. Stehen mehrere geeignete Räume im Betrieb zur Verfügung, so ist der Arbeitgeber allein zu der Entscheidung darüber berechtigt, welchen Raum er auswählt (Hessisches LAG, Beschluss v. 12.6.2012, 16 TaBVGa 149/12).[1] Er muss lediglich das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit beachten. Ist der vom Arbeitgeber für die Durchführung der Betriebsversammlung vorgesehene Raum geeignet, ist die Veranstaltung dort durchzuführen, selbst wenn der vom Betriebsrat vorgeschlagene Raum noch besser geeignet wäre (Hessisches LAG, Beschluss v. 10.10.2013, 5 TaBV 323/12; Hessisches LAG, Beschluss v. 12.6.2012, 16 TaBVGa 149/12). Steht kein geeigneter Raum zur Verfügung, so muss der Arbeitgeber einen Raum außerhalb des Betriebs anmieten.[2] Der Betriebsrat ist hingegen grundsätzlich nicht befugt, selbst Räume für die Betriebsversammlung anzumieten. Er hat lediglich gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten und kann diesen Anspruch gegebenenfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren nach § 85 Abs. 2 ArbGG durchsetzen.[3]

[1] Strittig so auch Richardi/Annuß, § 42 BetrVG Rz. 18; a.A Fitting, § 42 Rz. 31, der meint, der Betriebsrat habe den Ort im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festzulegen.
[2] GK-Weber, § 42 BetrVG Rz. 24.
[3] GK-Weber, § 42 BetrVG Rz. 31; Richardi/Annuß, § 42 BetrVG Rz. 18.

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