Rz. 38
Der Arbeitgeber hat zudem ein Recht auf Teilnahme an Betriebs- und Abteilungsversammlungen, soweit es um regelmäßige Versammlungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG und um zusätzliche Versammlungen nach § 43 Abs. 1 Satz 3 BetrVG geht. Ferner gilt das Teilnahmerecht bei außerordentlichen Betriebs- und Abteilungsversammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufen werden.[1] Das Teilnahmerecht erstreckt sich auf die gesamte Dauer der Betriebsversammlung; der Betriebsrat ist nicht berechtigt, dieses auf einzelne Tagesordnungspunkte zu beschränken (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.2.2017, 16 TaBV 76/16).
Kein Teilnahmerecht steht dem Arbeitgeber an außerordentlichen Betriebsversammlungen zu, die auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer durchgeführt oder vom Betriebsrat angeordnet werden.[2]
Rz. 39
Eine Teilnahmepflicht besteht hingegen im Regelfall nicht. Selbst an Betriebsversammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen wurden, muss der Arbeitgeber nicht teilnehmen.[3] Eine Teilnahmepflicht existiert nur, soweit es um eine Betriebsversammlung geht, in der der Arbeitgeber seiner Berichtspflicht nach § 43 Abs. 2 S. 3 nachkommen muss.
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