Rz. 48

Der Bericht des Arbeitgebers hat – ebenso wie der Tätigkeitsbericht des Betriebsrats – mündlich zu erfolgen.[1] Der Arbeitgeber kann mit ihm zugleich seine Unterrichtungspflicht nach § 110 BetrVG erfüllen. Der Lagebericht ist dabei stets in einer Betriebsversammlung zu erstatten; die Erstattung in Abteilungsversammlungen scheidet aus.[2] Denkbar und zulässig ist aber, den Lagebericht in Teilversammlungen abzuhalten.

[1] Fitting, § 43 BetrVG Rz. 20.
[2] GK-Weber, § 43 BetrVG Rz. 8.

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