Rz. 25

Fragen, deren Behandlung in der Betriebsversammlung nicht zulässig ist, dürfen nicht Gegenstand der Tagesordnung sein und auch nicht spontan während der Betriebsversammlung erörtert werden. Der Versammlungsleiter hat als Inhaber des Haus- und Ordnungsrechts die Einhaltung der Grenzen zu überwachen und dafür zu sorgen, dass sämtliche Teilnehmer diese Schranken einhalten. Er hat dabei insbesondere die Behandlung unzulässiger Themen zu unterbinden und notfalls die Versammlung aufzulösen.

 
Hinweis

Betriebsratsmitglieder, die vorsätzlich oder fahrlässig die Erörterung von Angelegenheiten auf einer Betriebsversammlung zulassen, die geeignet ist, den Betriebsfrieden ernstlich zu gefährden, können damit eine grobe Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten begehen. Sie können deswegen durch Beschluss des ArbG aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden (BAG, Beschluss, v. 4.5.1955, 1 ABR 4/53[1]).

 

Rz. 26

Werden in der Betriebsversammlung unzulässige Themen behandelt, so entfällt u. U. die Vergütungspflicht des Arbeitgebers (s. o. § 44 BetrVG Rz. 36). Dies setzt jedoch voraus, dass die Behandlung unzulässiger Themen ein erhebliches Ausmaß erreicht. Dafür genügen beiläufige Verstöße, etwa unzulässige Anfragen einzelner Arbeitnehmer, nicht.

[1] BAGE 1, 359, 362ff.

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