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Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Themen, die Aufgaben und Befugnisse der Betriebsversammlung und der Wirksamkeit von Beschlüssen der Betriebsversammlung ist darüber im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbGG zu entscheiden.

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