Rz. 38
Die von den einzelnen Betriebsräten in den Gesamtbetriebsrat entsandten Mitglieder können jederzeit ohne besondere Gründe durch Betriebsratsbeschluss mit einfacher Mehrheit wieder abberufen werden.[1] Dabei gelten die gleichen Regeln wie bei ihrer Bestellung durch Beschluss.[2] Auch die Abberufung kann analog § 19 BetrVG angefochten werden (BAG, Beschluss v. 16.3.2005, 7 ABR 33/04[3]). Grundsätzlich rückt für das aus dem Gesamtbetriebsrat ausscheidende Mitglied das für ihn nach § 47 Abs. 3 BetrVG bestellte Ersatzmitglied entsprechend der festgelegten Reihenfolge nach. Der Betriebsrat kann aber auch eine Neubestellung des in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Mitglieds und des Ersatzmitglieds vornehmen.[4]
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