Rz. 38

§ 5 Abs. 2 Nr. 3 nimmt die Personen aus dem Arbeitnehmerbegriff aus, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist. Hierunter fallen insbesondere Mönche, Ordensschwestern und Diakonissen.[1] Nicht über § 5 Abs. 2 Nr. 3 aus dem Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsrechts ausgenommen sind sonstige Krankenschwestern, bei denen religiös-sittliche oder karitative Gesichtspunkte zwar wesentliches Merkmal ihrer Tätigkeit sind, sie aber einer echten Erwerbstätigkeit nachgehen.[2]

[1] ErfK/Koch, § 5 Rz. 14; Fitting, § 5 Rz. 332.
[2] Fitting, § 5 Rz. 336 ff.; Löwisch/Kaiser, § 5 Rz. 13.

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