Rz. 45

Nach dem Einleitungssatz des § 5 Abs. 3 Satz 2 müssen dem Angestellten die Befugnisse der Nrn. 1 bis 3 nach dem Arbeitsvertrag und der Stellung im Unternehmen bzw. Betrieb tatsächlich zustehen, damit er leitender Angestellter im Sinn dieser Vorschrift ist. Das bedeutet, dass dem Angestellten im Arbeitsvertrag selbst die Befugnisse und Aufgaben übertragen werden müssen. Daneben muss er diese Befugnisse und Aufgaben auch tatsächlich wahrnehmen. Über diese Klarstellung wird erreicht, dass die tatsächlichen Verhältnisse mit den arbeitsvertraglichen Grundlagen übereinstimmen (BAG, Urteil v. 11.3.1982, 6 AZR 136/79). Ebenso wird erreicht, dass es für die Beurteilung eines Rechtsverhältnisses oder eines Status im Arbeitsrecht nicht nur auf die bloße Bezeichnung, sondern auch auf die tatsächliche Handhabung ankommt. Der Arbeitgeber kann den Status eines leitenden Angestellten nur dadurch begründen, dass er einem Arbeitnehmer Aufgaben und Funktionen zuweist, die zur Einordnung des Arbeitnehmers als leitender Angestellter im Sinne des Abs. 3 führen. Er kann keinen Arbeitnehmer ohne entsprechende Aufgaben- und Funktionszuweisung zum leitenden Angestellten "ernennen".[1] Entgegen einer weit verbreiteten Übung ist es auch völlig belanglos, ob der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag als leitender Angestellter bezeichnet wird. So ist auch ein Chefarzt nicht "automatisch" leitender Angestellter, sondern nur soweit er die Merkmale des § 5 Abs. 3 erfüllt, was nicht selbstverständlich ist (siehe BAG, Beschluss v. 5.5.2010, 7 ABR 97/08).

[1] ErfK/Koch, § 5 Rz. 17.

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