Rz. 54

Streitigkeiten über die Einordnung Betriebsangehöriger als Arbeitnehmer, ebenso wie Streitigkeiten über die Einordnung Betriebsangehöriger als leitende Angestellte, entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren gem. § 2a ArbGG. Antrags- und beteiligungsberechtigt ist neben dem Arbeitgeber, Betriebsrat und Sprecherausschuss auch der jeweilige Arbeitnehmer, um dessen Status es geht.[1] Erfolgt die Statusklärung im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl, so ist auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft antragsberechtigt (offen gelassen in BAG, Beschluss v. 24.10.2018, 7 ABR 1/17).

[2]

Im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl besteht auch die Möglichkeit des Zuordnungsverfahrens nach § 18a BetrVG. Besteht zwischen den Betriebsparteien Streit über die Eigenschaft als Arbeitnehmer oder als leitender Angestellter, ist ihnen zu raten, ein entsprechendes gerichtliches Verfahren zur Klärung des Status rechtzeitig vor den Betriebsratswahlen einzuleiten. Durch Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung vor der Einleitung der Betriebsratswahl können kostspielige Wahlanfechtungsverfahren vermieden werden. Die Verkennung des Arbeitnehmerbegriffs kann, wenn sie Auswirkung auf das Ergebnis der Betriebsratswahl haben kann, zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führen.

Darüber hinaus kann die Frage, ob ein Arbeitnehmer leitender Angestellter i. S. d. § 5 Abs. 3 ist, in Kündigungsschutzverfahren eine Rolle spielen, in denen der Arbeitgeber in der Annahme, es handle sich um einen leitenden Angestellten, den Betriebsrat nicht beteiligt hat, der Arbeitnehmer nunmehr jedoch geltend macht, die Kündigung sei unwirksam wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung.

In einem solchen Kündigungsschutzverfahren kann die Frage, ob ein Arbeitnehmer leitender Angestellter ist, als Vorfrage entschieden werden (BAG, Urteil v. 5.6.2014, 2 AZR 615/13). Die Entscheidung der Statusfrage hat keine Auswirkung gegenüber dem Betriebsrat oder dem Wahlvorstand. Nur ausnahmsweise kommt ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO über die Zuordnung einer gesamten Beschäftigungsgruppe in Betracht (BAG, Beschluss v. 18.3.2015, 7 ABR 42/12).

Zudem spielt die Frage, ob es sich um einen leitenden Angestellten handelt, eine Rolle im Arbeitszeitgesetz. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG findet es keine Anwendung (nur!) auf leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3.

[1] ErfK/Koch, § 5 Rz. 29; Fitting, § 5 Rz. 430 ff.
[2] Zum Zuordnungsverfahren siehe § 18a BetrVG.

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